Rz. 445

Die durch die Binnenmarkt-Richtlinie insoweit vorgenommenen Änderungen folgten im Wesentlichen aus der Errichtung des gemeinsamen Binnenmarkts bzw. den damit entfallenen Grenzkontrollen und dem Wegfall des Einfuhr- und Ausfuhrbegriffs im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Im Einzelnen ist auf folgende Regelungen besonders hinzuweisen:

 

Rz. 446

Die Territorialitätsbegriffe Inland, Gebiet der Gemeinschaft und Drittlandsgebiet wurden neu definiert (Abschn. 2.3.3).

 

Rz. 447

Der Einfuhrbegriff hob nunmehr auf das Verbringen von Gegenständen in die Gemeinschaft ab. EUSt wird grundsätzlich in dem Mitgliedstaat erhoben, in den der Gegenstand erstmals aus einem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet gelangt. Auch verlagert sich der Lieferungsort bei der Einfuhr nur noch bei Gegenständen, die aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden.

 

Rz. 448

Die Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr hob nur noch auf den Zollwert ab.

 

Rz. 449

Die Steuerbefreiung für Umsätze an diplomatische Missionen, internationale Organisationen und NATO-Streitkräfte wurde an die Bedingungen und Beschränkungen geknüpft, die im Mitgliedstaat gelten, in denen die Einrichtungen ansässig sind (Gastmitgliedstaat). Der Mitgliedstaat, in dessen Inland der Umsatz an die Einrichtungen erfolgt, ist somit hinsichtlich der Steuerbefreiung vom Recht des Gastmitgliedstaats abhängig.

 

Rz. 450

Die Steuerbefreiung für Lieferungen an Hilfsorganisationen wurde darauf eingeschränkt, dass die Gegenstände in ein Drittland exportiert werden.

 

Rz. 451

In Art. 33a der 6. EG-Richtlinie wurden besondere Verfahrensvorschriften für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Gebieten eingeführt, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, aber zum Zollgebiet gehören (Kanarische Inseln, französische überseeische Departements, Berg Athos und britische Kanalinseln).

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