Rz. 424

In der Dreizehnten Richtlinie des Rates v. 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt – Verfahren der Erstattung der MwSt an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige[1] – ist analog zur RL 2008/9/EG (für EU-Unternehmer) die Erstattung von USt an Drittlandsunternehmer geregelt.[2] Das Verfahren gilt – wie nach der RL 2008/9/EG für Unternehmer in der EU – nur gegenüber solchen Drittlandsunternehmern, die im Inland keine Umsätze oder nur Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die steuerfrei sind[3], oder nur Dienstleistungen, bei denen die Steuer lediglich vom Empfänger geschuldet wird, ausgeführt haben.[4]

 

Rz. 425

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der 13. EWG-Richtlinie richtet sich der Anspruch auf Erstattung nach den Vorschriften der MwStSystRL, wie diese im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet werden, also nach dem Recht über den Vorsteuerabzug im jeweiligen Erstattungsland. Nach Art. 4 Abs. 2 der 13. EWG-Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch den Ausschluss bestimmter Ausgaben vorsehen oder die Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen. Die in dem Verfahren vorzulegende sog. Unternehmerbescheinigung begründet lediglich eine Vermutung des Antragstellers über seine Ansässigkeit und entfaltet keine Bindungswirkung. Zwar ist der Erstattungsstaat grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben der Bescheinigung gebunden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass er eigene Anstrengungen unternehmen darf, um sich zu vergewissern, dass der vom Antragsteller angegebene (in der Bescheinigung enthaltene) Sitz wirtschaftlich tatsächlich existiert.[5]

 

Rz. 426

Die Regelungen in Art. 4 Abs. 2 der 13. EWG-Richtlinie können nur greifen, soweit die 13. EWG-Richtlinie anwendbar ist. Das innerstaatliche Vergütungsverfahren[6] reicht insofern über die 13. EWG-Richtlinie (und auch die RL 2008/9/EG) hinaus, als es auch in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung[7] durchzuführen ist. Die Fälle der Beförderungseinzelbesteuerung sind in Art. 1 der 13. EWG-Richtlinie nicht aufgeführt. Es ist mit Art. 1 Nr. 1 der 13. EWG-Richtlinie (und auch mit der RL 2008/9/EG) unvereinbar, einen Unternehmer teilweise auf das Erstattungsverfahren zu verweisen, obwohl er im Inland über eine feste Niederlassung verfügt. Ein aufgrund einer festen Niederlassung im Inland ansässiger Unternehmer kann den Vorsteuerabzug im normalen Besteuerungsverfahren für sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat der festen Niederlassung bezogenen Leistungen geltend machen. Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist folglich nur dann anwendbar, wenn der Unternehmer im Inland weder einen Sitz, noch eine feste Niederlassung hat.[8]

 

Rz. 427

Die 13. EWG-Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten weitgehend die Entscheidungsfreiheit, die Modalitäten für die Antragstellung, d. h. die Antragsfristen, den Zeitraum, auf den der Antrag sich beziehen muss usw., festzulegen. Art. 3 der 13. EWG-Richtlinie rechtfertigt es demgemäß, dass Deutschland sich bei der Bemessung der Antragsfrist an Art. 7 der 8. EG-Richtlinie (6 Monate nach Ende des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fällig geworden ist) orientiert.

Die 13. EWG-RL verbietet es nicht, wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuererstattung falsche Rechnungen zu berichtigen, z. B. durch Korrektur der ursprünglich auf der Rechnung eingetragenen USt-IdNr., zeitlich begrenzt, es sei denn, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität werden nicht beachtet. Der EuGH begründet dies im Wesentlichen mit Art. 3 Abs. 1 der 13. EWG-RL, wonach die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Stellung eines Antrags auf MwSt-Erstattung einschließlich der Antragsfristen bestimmen und die Pflichten auferlegen können, die erforderlich sind, um die Begründetheit eines Erstattungsantrags beurteilen zu können. Da sie nicht in der 13. EWG-RL geregelt wird, ist die Einführung von Maßnahmen, mit denen eine Frist festgelegt wird, deren Ablauf dem nicht hinreichend sorgfältigen Unternehmer, der unrichtige oder unvollständige Rechnungen nicht berichtigt hat, mit dem Verlust der Vorsteuererstattung bestraft, vom innerstaatlichen Recht zu regeln, sofern dieses Verfahren zum einen für die entsprechenden auf innerstaatlichem Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf Unionsrecht beruhenden Rechte gleichermaßen gilt (Äquivalenzgrundsatz) und es zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).[9]

Die RL 79/1072 verbietet es nicht, einen Antrag auf Erstattung der MwSt abzulehnen, wenn der Steuerpflichtige der zuständigen Steuerverwaltung selbst auf deren Aufforderung hin nicht innerhalb der gesetzten Frist alle in der RL vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt und Auskünfte erteilt hat, ungeachtet dessen, dass er diese Dokumente und Auskünfte im Überprüfungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren über die Klage gegen die einen solchen Erst...

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