Rz. 416

In der 8. Richtlinie des Rates v. 6.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt – Verfahren zur Erstattung der MwSt an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige[1] – war das Verfahren zur Erstattung von Vorsteuern an in den Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer geregelt. Die Richtlinie[2] ist mWv 1.1.2010 durch die Richtlinie 2008/9/EG ersetzt worden.[3]

 

Rz. 417

In den Art. 24 der 8. EG-Richtlinie waren die Voraussetzungen der Vorsteuererstattung an Unternehmer geregelt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Um die Erstattung zu erhalten, musste der Unternehmer – bis 31.12.2009 – u. a. ein Original der Rechnung vorlegen und sich verpflichten, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen. Die Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen war abschließend, die Vorlage weiterer Belege, z. B. eines Zahlungsnachweises, konnte von dem Unternehmer danach nicht verlangt werden.[4]

 

Rz. 418

Zu Art. 1 der 8. EG-Richtlinie gilt, dass ein Unternehmer, der in einem Mitgliedstaat Elektrizität an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefert hat, im ersten Mitgliedstaat nach der 8. EG-Richtlinie ein Recht auf Vorsteuer-Vergütung hat. Dieses Recht wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Vorsteuer-Vergütungsanspruch entsteht (Erstattungsstaat), der Antragsteller einen Fiskalvertreter bestellt hat. Art. 1 der 8. EG-Richtlinie enthält im Wesentlichen zwei kumulative Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuer-Vergütung: der Unternehmer darf im Erstattungsstaat über keine Niederlassung verfügen und er darf im Erstattungsstaat entweder keine oder nur bestimmte in der 8. EG-Richtlinie aufgeführte Leistungen erbracht haben. Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer, der im Erstattungsstaat über einen Fiskalvertreter verfügt, darf nicht einer Niederlassung im Erstattungsstaat gleichgestellt werden. Eine Niederlassung i. S. der 8. EG-Richtlinie muss die gleichen Voraussetzungen wie nach der MwStSystRL erfüllen, nämlich eine Struktur besitzen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung von Dienstleistungen ermöglicht. Die Voraussetzung, dass im Erstattungsstaat keine Umsätze erbracht werden, bedeutet, dass der Ort von Umsätzen nicht im Erstattungsstaat liegt, nicht jedoch, dass der Unternehmer im Erstattungsstaat nicht in der Lage ist, Umsätze auszuführen.[5]

 

Rz. 419

Das Erstattungsverfahren für EU-Unternehmer ist nicht vom Prinzip der Gegenseitigkeit abhängig gemacht worden. Die in dieser Hinsicht zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestehenden Unterschiede, die evtl. Umsatzverlagerungen oder Wettbewerbsverzerrungen verursachen können, sollten damit beseitigt werden. Das Prinzip der Gegenseitigkeit wurde nur in Art. 2 der 13. Richtlinie[6] aufgenommen. Es ist mit Art. 1 der 8. EG-Richtlinie (und mit Art. 1 Nr. 1 der 13. EG-Richtlinie) unvereinbar, einen Unternehmer teilweise auf das Erstattungsverfahren zu verweisen, obwohl er im Inland über eine feste Niederlassung verfügt. Ein aufgrund einer festen Niederlassung im Inland ansässiger Unternehmer kann den Vorsteuerabzug im normalen Besteuerungsverfahren für sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat der festen Niederlassung bezogenen Leistungen geltend machen. Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist folglich nur dann anwendbar, wenn der Unternehmer im Inland weder einen Sitz, noch eine feste Niederlassung hat.[7]

Nach der 8. EG-Richtlinie ist es zulässig, wenn ein Mitgliedstaat einem nicht im Inland ansässigen Unternehmer den Anspruch auf Erstattung der für die Einfuhr von Gegenständen entrichteten MwSt in einem Fall verwehrt, in dem die Durchführung des Vertrags, auf dessen Basis der Unternehmer die Gegenstände gekauft und eingeführt hat, zum Zeitpunkt der Einfuhr ausgesetzt war, der Umsatz, für den sie verwendet werden sollten, letztlich nicht bewirkt wurde und der Unternehmer nicht den Nachweis über das weitere Schicksal der eingeführten Waren erbracht hat.[8]

Der Ausschluss eines Erstattungsanspruchs im Vorsteuervergütungsverfahren gegenüber EU-Unternehmern setzt voraus, dass eine feste Niederlassung des Antragstellers im Mitgliedstaat, in dem er den Vergütungsantrag gestellt hat, tatsächlich steuerbare Umsätze bewirkt hat und nicht bloß dazu in der Lage gewesen wäre. Das Kriterium "eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden" i. S. v. Art. 1 der 8. EG-Richtlinie und Art. 3 Buchst. a MwStSystRL enthält somit zwei Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: zum einen, dass eine "feste Niederlassung" besteht, und zum anderen, dass von dort aus Ausgangsumsätze bewirkt wurden. Ein Unternehmer, der im Erstattungsstaat zwar eine feste Niederlassung besitzt, die selbst jedoch keine Umsätze ausführt, gilt somit für Zwecke des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens als nicht im Erstattungsmitgliedstaat ansässig.[9]

 

Rz. 420

Art. 5 Abs. 1 der 8. EG-Richtlinie[10] regelte als z...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge