Rz. 60

Die 6. EWG-Richtlinie (ab 1.1.2007: MwStSystRL) überlässt den Mitgliedstaaten in vielen Bereichen noch Gestaltungsfreiheiten, weil die Staaten sich insoweit nicht auf eine vollständige Harmonisierung einigen konnten. Entscheidungsspielräume haben die Mitgliedstaaten insbesondere durch:

  • Sonderregelungen für landwirtschaftliche Erzeuger und Reiseveranstalter[1]
  • die Möglichkeit, nationale Sonderregelungen einzuführen, die von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen dürfen[2]
  • Übergangsbestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten der Richtlinie angewendete nationale Sonderregelungen (z. B. hinsichtlich von Steuersätzen, Steuerbefreiungen) fortführen dürfen[3]
  • Einsetzung eines beratenden Ausschusses für die MwSt, der sich mit Auslegungsfragen zur Richtlinie befasst[4]
  • Möglichkeit, mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen Übereinkommen zu schließen, die Abweichungen von der 6. EG-Richtlinie enthalten.[5]
[1] Art. 295 bis 310 MwStSystRL; die Kleinunternehmerregelung, die den Mitgliedstaaten bisher ebenfalls Spielräume gewährte, ist zum 1.1.2025 unionsrechtlich vereinheitlicht worden, vgl. Abschn. 4.39.
[3] Art. 109ff. und Art. 370ff. MwStSystRL.

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