Rz. 60
Die 6. EWG-Richtlinie (ab 1.1.2007: MwStSystRL) überlässt den Mitgliedstaaten in vielen Bereichen noch Gestaltungsfreiheiten, weil die Staaten sich insoweit nicht auf eine vollständige Harmonisierung einigen konnten. Entscheidungsspielräume haben die Mitgliedstaaten insbesondere durch:
- Sonderregelungen für landwirtschaftliche Erzeuger und Reiseveranstalter[1]
- die Möglichkeit, nationale Sonderregelungen einzuführen, die von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen dürfen[2]
- Übergangsbestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten der Richtlinie angewendete nationale Sonderregelungen (z. B. hinsichtlich von Steuersätzen, Steuerbefreiungen) fortführen dürfen[3]
- Einsetzung eines beratenden Ausschusses für die MwSt, der sich mit Auslegungsfragen zur Richtlinie befasst[4]
- Möglichkeit, mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen Übereinkommen zu schließen, die Abweichungen von der 6. EG-Richtlinie enthalten.[5]
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