Rz. 258

Nach Art. 154 bis 166 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten Umsätze, die im Rahmen besonderer Zollverfahren erbracht werden, von der USt befreien. Die Umsätze dürfen allerdings nicht für eine endgültige Verwendung oder einen Endverbrauch bestimmt sein. Nach der Protokollerklärung des Rates und der Kommission können die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Ziels der Vorschrift alle erforderlichen Mittel einsetzen. Sie können auch die bezeichneten Gebiete (Freizonen, Zolllager) aus dem territorialen Anwendungsbereich der MwSt ausnehmen. Hiervon hat Deutschland für die Zollfreigebiete und die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie (§ 1 Abs. 2 UStG) Gebrauch gemacht. Die Steuerbefreiungen dürfen nicht zu einem unversteuerten Letztverbrauch führen.[1] Sie sind deshalb nur für Umsätze möglich, die an Unternehmer bewirkt werden, die ihrerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

 

Rz. 259

Die Steuerbefreiungen beziehen sich im Einzelnen auf Umsätze im Rahmen bestimmter Zollverfahren – vorübergehende Verwahrung, Freizonenregelung, Zolllagerregelung, Regelung über andere Lager als Zolllager. Den Mitgliedstaaten wird insbesondere auch eine Steuerbefreiung für Umsätze eingeräumt, die einer Steuerlagerregelung unterliegen. Nach Art. 154, 157 und 158 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten eine Steuerbefreiung für Lieferungen in ein Verbrauchsteuerlager, in einem Verbrauchsteuerlager oder bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren in ein von ihnen definiertes Steuerlager bzw. in diesem Steuerlager einführen. Die Steuerbefreiung nach diesen Vorschriften darf dahingehend angewendet werden, dass der Unternehmer einen Gegenstand der Einfuhr, wenn er in den Genuss der EUSt-Befreiung kommen will, physisch in ein Steuerlager verbringen muss, wobei diese physische Präsenz die spätere Erhebung der MwSt sicherstellen soll. Eine Steuerbefreiung für virtuelle Lager kommt nicht in Betracht.[2]

 

Rz. 260

Nach Art. 164 und 165 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auch eine sog. Vorstufenbefreiung vorsehen. Sie kommt in Betracht für Umsätze an Unternehmer, die die Gegenstände bearbeitet oder unverarbeitet im Rahmen steuerfreier Ausfuhren liefern. Die Steuerbefreiung kann nur im Rahmen des Umfangs gewährt werden, den die Ausfuhren des Exporteurs in den vorangegangenen zwölf Monaten hatten. Von dieser komplexen Regelung hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht.

[2] EuGH v. 17.7.2014, C-272/13, Equoland, Haufe-Index 7016554, DB 2014, 1781.

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