Rz. 433

Die Richtlinie des Rates v. 28.3.1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Art. 14 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen[1] legt den Anwendungsbereich sowie die praktischen Einzelheiten zur Durchführung der MwStSystRL hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen fest. Um eine größtmögliche Parallelität zwischen der Zollregelung und der Mehrwertsteuerregelung herzustellen, stützt die Richtlinie sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates v. 28.3.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen,[2] wobei allerdings der unterschiedlichen Zweckbestimmung und Struktur der Zölle und MwSt Rechnung getragen wird.

 

Rz. 434

Die Richtlinie ist mehrfach, zuletzt durch die Richtlinie 89/219/EWG der Kommission v. 7.3.1989,[3] geändert worden.[4] Im Wesentlichen sind folgende endgültige Einfuhren von Gegenständen von der MwSt befreit:

  • Einfuhr von persönlichen Gegenständen durch Privatpersonen aus Drittstaaten (persönliche Gegenstände bei der Wohnsitzverlagerung in die Gemeinschaft, Heiratsgut, Erbschaftsgut),
  • Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten,
  • Einfuhren von geringem Wert,[5]
  • Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung eingeführt werden (die Güter müssen nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden),
  • Einfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen oder für den landwirtschaftlichen Gebrauch bestimmte Erzeugnisse (Saatgut, Düngemittel),
  • Einfuhr von therapeutischen Stoffen, Arzneimitteln, Tieren für Laborzwecke und biologischen oder chemischen Stoffen,
  • für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Gegenstände,
  • Einfuhren im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen (z. B. Geschenke),
  • Einfuhr von Gegenständen zur Absatzförderung (Warenmuster, Werbegegenstände, Messeprodukte),
  • Gegenstände, die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführt werden,
  • Einfuhr sonstiger Gegenstände (z. B. Werbematerial für Fremdenverkehr, verschiedene Dokumente, Verpackungsmittel, Treib- und Schmierstoffe in Kfz, Gegenstände für den Bau oder die Unterhaltung von Gedenkstätten).
[1] 83/181/EWG, ABl. EG 1983 Nr. L 105, 38.
[2] ABl. EG 1983 Nr. L 105, 1.
[3] ABl. EG 1989 Nr. L 92, 13.
[4] Zur Neukodifizierung der Richtlinie vgl. Abschn. 4.15
[5] 10 bis 22 EUR, jedoch nicht Alkoholika, Parfum und Tabakwaren; diese Einfuhrbefreiung ist mWv 1.7.2021 entfallen, vgl. Abschn. 4.27.1.2.6.

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