Rz. 30

Durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV) v. 7.2.1992 – sog. Vertrag von Maastricht –[1] wurde die mit der Einheitlichen Europäischen Akte begonnene Weiterentwicklung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft fortgeführt. Der Vertragsteil über die Wirtschafts- und Währungsunion sah die Einführung einer gemeinsamen Währung in den Teilnehmerstaaten noch vor Ende des 20. Jahrhunderts vor. Mit dem Vertrag wurde die Entwicklung der Gemeinschaft zur Europäischen Union verbindlich vorgezeichnet. Der Begriff "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" wurde in Art. 1 EWG-Vertrag und im gesamten Vertrag entsprechend dem Sprachgebrauch ersetzt durch den Begriff "EG".

 

Rz. 31

Mit dem Vertrag über die Europäische Union bzw. der Verwendung der neuen Bezeichnung "EG" wurden auch einige Organe und Institutionen umbenannt:

  • Der Rat der Europäischen Gemeinschaft bezeichnet sich seither als "Rat der Europäischen Union".
  • Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nennt sich seither "Europäische Kommission". In juristischen und formellen Zusammenhängen ist die korrekte Bezeichnung "Kommission der EG". Auch in Legislativtexten findet sich jedoch häufig lediglich die Bezeichnung "Kommission".
  • Der Rechnungshof wurde in "Europäischer Rechnungshof" umbenannt.
  • Beim "Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft" ergab sich keine Änderung.
 

Rz. 32

Durch den Vertrag über die Europäische Union wurden drei sog. Säulen gebildet. Grundlage der Union waren als erste Säule die Europäische Gemeinschaft (die EG – vorher Europäische Wirtschaftsgemeinschaft –, die EG für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft). Als zweite Säule kam hinzu die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und als dritte Säule die Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik.

 

Rz. 33

Die Europäische Union besaß zunächst weiterhin keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft wurden auf die weiterhin bestehenden Verträge gestützt und von den in diesen Verträgen bezeichneten Organen erlassen. Es handelte sich daher weiterhin um Rechtsakte der jeweiligen Gemeinschaft. Grundsätzlich konnte daher die Differenzierung zwischen Europäischer Gemeinschaft und Europäischer Union auch nach dem Vertrag über die Europäische Union nicht aufgegeben werden. Dies galt vor allem bei Bezugnahmen auf Rechtstexte. Im allgemeinen politischen Sprachgebrauch fanden aber der Begriff "Europäische Union" und die neuen Bezeichnungen der Organe und Institutionen Verwendung.

[1] ABl. EG 1992 Nr. C 191, 1, BGBl II 1992, 1253.

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