Rz. 15

Art. 267 AEUV regelt die sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. An diesen Verfahren zeigt sich unmittelbar die Bedeutung des Unionsrechts für das entsprechende innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten. Nach Art. 267 Abs. 2 AEUV sind die Instanzgerichte der Mitgliedstaaten (z. B. deutsche Finanzgerichte) berechtigt, den EuGH um Vorabentscheidung zur Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht zu bitten (sog. Vorabentscheidungsersuchen). Ein solches Ersuchen kommt in Betracht, wenn die Klärung einer unionsrechtlichen Frage entscheidungserheblich in einem innerstaatlichen Rechtsstreit sein könnte. Die Instanzgerichte sind allerdings in diesen Fällen nicht verpflichtet, den EuGH anzurufen.

 

Rz. 16

Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gilt allerdings eine Vorlagepflicht für letztinstanzliche Gerichte der Mitgliedstaaten, z. B. den BFH oder den Hooge Raad der Nederlanden. Oberste Gerichtshöfe von Mitgliedstaaten, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sind zur Anrufung des EuGH verpflichtet, wenn die Frage nach der richtigen Interpretation von Unionsrecht für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist, nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war und die zutreffende Anwendung der EU-Rechtsnorm zweifelhaft ist.

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