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Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.[1] Im Allgemeinen sind die Leistungen des Versicherungsvertreters nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 2 UStG, weil die Versicherungen i. d. R. nur mittelbar dem Bedarf von Seeschiffen dienen, z. B. Schiffskaskoversicherung.[2] M.E. ist die Verwaltungsauffassung zu eng, wenn sie sämtliche Versicherungen für Seeschiffe und ihre Ladung von der Steuerbefreiung ausschließt, z. B. Haftpflichtversicherung, Transportversicherung; vorausgesetzt die Leistung wird unmittelbar gegenüber dem Betreiber der Seeschifffahrt erbracht. Zwar sind die Leistungen der Versicherungsvertreter im Übrigen steuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG, jedoch ist dann wegen § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 UStG der Vorsteuerabzug für diese Unternehmer ausgeschlossen.

[2] BMF v. 4.5.1981, IV A 2 – S 7300 – 17/81, StEK, UStG 1980 § 8 Nr. 7.

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