Rz. 72

Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Wasserfahrzeugen sind umsatzsteuerfrei ohne Rücksicht auf die Vertragsgestaltung und die damit verbundene Frage, ob die Leistungen umsatzsteuerrechtlich als Werklieferung oder als Werk- oder Dienstleistung oder als Leistung besonderer Art zu beurteilen sind (zur Bedeutung der Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bei nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Wasserfahrzeugen vgl. § 3 Abs. 4 UStG Rz. 8ff.). Ermittlungen, die die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistung betreffen, sind daher im konkreten Fall für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG überflüssig. Begriffsbestimmungen für Umbauten, Instandsetzungen oder Wartungen enthält weder das UStG noch die MwStSystRL, die dieselben Begriffe verwendet. Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher der Vorgänge vorliegt, so bedarf auch diese Frage keiner Klärung, weil sie alle drei unter die Steuerbefreiung fallen.

 

Rz. 73

Gegenstand von Umbau-, Instandsetzungs- und Wartungsleistungen muss ein in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG genanntes, bereits vorhandenes (wenn auch unfertiges) Wasserfahrzeug sein. Dazu gehören nicht nur seine Bestandteile, sondern auch das für den bestimmungsgemäßen Einsatz erforderliche Zubehör. Dieser Unterscheidung kommt jedoch unter der Geltung des UStG seit 1980 keine Bedeutung mehr zu, weil in § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG auch die Instandsetzung und Wartung von Gegenständen, die zur Ausrüstung der begünstigten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, Steuerfreiheit genießen.

Nicht zum Ausschluss von der Steuerbefreiung führt der Umstand, dass Zubehör- und Ausrüstungsgegenstände zur Instandsetzung ausgebaut und Leistungen nicht auf dem Schiff, sondern am Festland erbracht werden.

5.1.6.1 Umbauten

 

Rz. 74

Steuerbefreit sind Umbauten von Seeschiffen, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind. Unter Umbauten wird man jede Veränderung oder Umgestaltung eines bereits vorhandenen Wasserfahrzeugs, deren Kosten aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand darstellen, verstehen müssen. Darunter fallen insbesondere alle Leistungen, die schon gem. § 25 Abs. 1 S. 4 Nrn. 1 bis 3 UStG 1951 als Umbauten galten; d. h.

Zitat

  1. die Verlängerung, die Verbreiterung und die Aufstockung eines Wasserfahrzeugs;
  2. die Veränderung der Passagier- oder Laderäume oder der Verladeeinrichtungen durch Einbau von Vorrichtungen, durch die der Nutzungszweck des Wasserfahrzeugs wesentlich erweitert oder das Wasserfahrzeug ganz oder überwiegend für andere Nutzungszwecke geeignet gemacht wird;
  3. die bauliche Veränderung einer vorhandenen Maschinenanlage, soweit hierdurch die Art des Antriebs oder des Betriebs geändert, die Verwendung eines anderen Brennstoffs ermöglicht oder eine höhere Leistung erreicht wird, und der Einbau einer neuen Maschinenanlage.

Da die Umbauten nur für bereits vorhandene Wasserfahrzeuge nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei sind, muss der Auftraggeber ein begünstigter Leistungsempfänger sein; beschäftigt der Auftragnehmer seinerseits Subunternehmer, kann deren Leistung an den Auftragnehmer ebenfalls steuerfrei sein (Rz. 28f., Rz. 70).

 

Rz. 75

Auch Art. 148 Buchst. c MwStSystRL sieht die Steuerfreiheit für Umbauten der begünstigten Seeschiffe vor.

5.1.6.2 Instandsetzungen

 

Rz. 76

Das Tatbestandsmerkmal Instandsetzungen umfasst die Arbeiten zur Beseitigung eingetretener Schäden oder zur Nachholung zurückgestellter Instandhaltungsarbeiten.[1] Wartungsleistungen wurden bisher von der Verwaltung als steuerfreie Instandsetzung gem. § 4 Nr. 4 UStG 1973 beurteilt. Nachdem die Steuerfreiheit in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 in Anlehnung an Art. 15 Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie (nunmehr Art. 148 Buchst. c MwStSystRL) ausdrücklich auf die Wartungsleistungen ausgedehnt wurde, entfällt eine entsprechend extensive Auslegung des Begriffs Instandsetzung.

 

Rz. 77

Zu den Instandsetzungsleistungen werden auch gerechnet Reinigungs- (z. B. Waschen, Entfernen von Schmutz und Materialrückständen nach Werftarbeiten), Entrostungs- und Anstricharbeiten, z. B. Malerarbeiten und Bituminierungen[2], sowie die Ausmauerung von Schiffskesseln, das Entfernen von Kesselstein, Konservierungsarbeiten (z. B. an der Außenhaut des Schiffes) und das Anbringen von Isolierungen für Kälte- und Wärmeschutz.[3]

[1] Abschn. 157 Abs. 1 EStR.
[2] OFD Bremen v. 22.4.1968, S 7183 – St 81, UStEK, § 4 Ziff. 4 Nr. 3.
[3] Weiß, UR 1968, 49.

5.1.6.3 Wartungen

 

Rz. 78

Wartungsleistungen dienen der Erhaltung des Wasserfahrzeugs. Es handelt sich um Instandhaltungsmaßnahmen, die bisher nach großzügiger Verwaltungspraxis als steuerfreie Instandsetzungsmaßnahmen beurteilt worden waren (Rz. 77).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge