Rz. 66

Eine Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber ist auch dann steuerfrei, wenn ihre Durchführung als Sonderfall der Leistung i. S. d. § 3 Abs. 10 UStG anzusehen ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, anstelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen herzustellen pflegt, überlässt, und wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstands berechnet wird.

 

Rz. 67

Eine gleichartige Regelung kennt auch das Zollrecht in Art. 223 UZK (fr. Art. 115 ZK). Danach können im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs Erzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden, die von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren sind (Äquivalenzverkehr).

 

Rz. 68

Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 7 UStG ist jedoch darüber hinaus, dass der Unternehmer selbst äquivalente Gegenstände herstellt. Die steuerfreie Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer selbst solche Waren nicht herzustellen pflegt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Unternehmer in der Lage wäre, solche Gegenstände herzustellen. Eine Werkleistung i. S. v. § 3 Abs. 10 UStG liegt darin begründet, dass der Unternehmer die von ihm geforderte Werkleistung tatsächlich erbringt, nur nicht aus den vom Auftraggeber übergebenen Stoffen.[1] Sind die Voraussetzungen des § 7 UStG nicht erfüllt, kann eine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen gem. § 6 UStG in Betracht kommen.

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