Rz. 118

Unabhängig von der Frage der Steuerbarkeit der Lohnveredelung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, ist es möglich, dass der Zoll gegenüber dem Lohnveredeler wegen einer Pflichtverletzung eine EUSt festsetzt. Eine Pflichtverletzung des Lohnveredelers kann etwa durch die nicht ordnungsgemäße Beendigung der aktiven Veredelung z. B. durch einen fehlenden Ausgangsvermerk vorliegen Bei dem Lohnveredeler kann deshalb eine EUSt-Schuld entstehen. Wie auch in anderen Fällen, z. B. bei Lagerhaltern im Rahmen einer Zolllagerung, stellt sich die Frage, ob so eine EUSt vom Schuldner der EUSt als Vorsteuer abgezogen werden kann. § 15 Abs. 1 Nr. 2 erlaubt den Abzug der EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Dies ist der Unternehmer, der i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat. Dies ist nicht der Lohnveredeler, sondern regelmäßig der Auftraggeber. Eine gegen den Lohnveredeler festgesetzte EUSt (Anmelder der EUSt muss nicht der Verfügungsberechtigte sein) berechtigt nach dem Gesetzeswortlaut nicht zum Vorsteuerabzug. Zu diesem Ergebnis ist in letzter Instanz auch der BFH[1] gelangt. Danach setze der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht. Daran fehle es z. B., wenn ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen.[2] Hieran habe sich durch die in 2004 in Kraft getretene Neuregelung nichts geändert. Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage komme es auf eine Einfuhr für das Unternehmen des Abzugsberechtigten an. Weiter weist der BFH[3] auf ein EuGH-Urteil[4] hin, dass Art. 168 Buchst. e MwStSystRL[5] einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die den Abzug der vom Beförderer (der betreffenden Waren, der nicht deren Einführer oder Eigentümer ist, sondern sie lediglich befördert und die Zollabfertigung ihres Versands im Rahmen seiner mehrwertsteuerpflichtigen Beförderungstätigkeit vorgenommen hat) geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer ausschließt. Zur Begründung weise der EuGH in Rz. 49f. seines Urteils darauf hin, dass nach dem Wortlaut von Art. 168 Buchst. e MwStSystRL ein Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, soweit die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung zum Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer sei diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen fänden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefere oder erbringe. Daher bestehe kein Abzugsrecht nach Art. 168 Buchst. e MwStSystRL, wenn der Wert der beförderten Waren nicht zu den Kosten gehöre, die in die von einem Beförderer, dessen Tätigkeit sich auf die entgeltliche Beförderung dieser Waren beschränke, in Rechnung gestellten Preise einflössen.[6]

[5] Art. 168 Buchst. e MwStSystRL ist die § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zugrunde liegende Richtlinienvorschrift.
[6] Zur Kritik an dieser Rechtslage: Scheller/Zaczek, Lohnveredelung im Zoll- und Umsatzsteuerrecht, UR 2015, 459; Montag, BB 2014, 2651.

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