Rz. 115

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde mWv 1.4.1999 § 7 Abs. 5 UStG eingefügt. Es handelt sich in § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG um die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer für nichtunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals. Diese Leistungen waren früher als Leistungseigenverbrauch definiert und sind nunmehr in § 3 Abs. 9a UStG sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt. Die Änderung erfolgte in Anlehnung an Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie. Die Einfügung des Abs. 5 dient der Klarstellung. Da für die Leistungen kein Entgelt vorliegt, bestand für die Anwendung des § 4 Nr. 1a UStG schon bisher kein Raum.

 

Rz. 116

§ 7 Abs. 5 UStG schließt damit die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr bei entsprechenden unentgeltlichen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG aus. Dies entspricht der bisherigen Besteuerungspraxis beim Eigenverbrauch.

 
Praxis-Beispiel

Die in der Schweiz wohnende Tochter eines in Deutschland ansässigen Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt bittet ihren Vater, ihr Fahrzeug neu zu lackieren. Die Tochter führt das Fahrzeug zu diesem Zweck nach Deutschland ein. Die Lackierung wird kostenlos vorgenommen und der Vater führt danach den Wagen wieder in die Schweiz aus.

Es handelt sich um eine nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte andere sonstige Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Ort dieser Leistung liegt gem. § 3f UStG am Sitz der Reparaturwerkstatt im Inland und ist steuerbar. Diese Leistung kann nach § 7 Abs. 5 UStG nicht den Tatbestand einer Lohnveredelung i. S. v. § 7 Abs. 1 bis 4 UStG erfüllen und deshalb nicht steuerbefreit sein.

 

Rz. 117

§ 7 Abs. 5 UStG ist eine Parallelvorschrift zu § 6 Abs. 5 UStG für die unentgeltlichen Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG bei Ausfuhrlieferungen. Insofern gelten die Ausführungen zu § 6 UStG Rz. 510ff. und die dort angefügte Kritik an dieser Regelung entsprechend.

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