Rz. 23

Gemeinschaftsrechtliche Grundlage von § 7 UStG[1] sind Art. 146 Abs. 1 Buchst. d und Art. 156 sowie Art. 159 MwStSystRL. Nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die zur Ausführung dieser Arbeiten im Gemeinschaftsgebiet erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder dem nicht in ihrem jeweiligen Gebiet (Inland der Mitgliedstaaten) ansässigen Dienstleistungsempfänger oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden.

 

Rz. 24

Nach Art. 156 und 159 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen bzw. damit zusammenhängende Dienstleistungen befreien, die den dort genannten Zollverfahren unterliegen. So regelt Art. 156 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL beispielsweise die Lieferung von Gegenständen in die Freihäfen, Freizonen und Freilager bzw. Art. 159 MwStSystRL die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen.

 

Rz. 25

Aufgrund einer Protokollerklärung von Rat und EU-Kommission zu Art. 16 der 6. EG-Richtlinie – ab 1.1.2007: Art. 154ff. MwStSystRL – können die Mitgliedstaaten statt einer Umsatzsteuerbefreiung auch die in der Vorschrift genannten Gebiete, die grundsätzlich Inland bzw. Gemeinschaftsgebiet sind, vom territorialen Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausschließen. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland durch die Regelungen in § 1 Abs. 2 UStG bzw. § 1 Abs. 3 UStG für die Freihäfen und die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie Gebrauch gemacht. Folglich gehören diese Gebiete aus deutscher Sicht nicht zum Inland, sondern zum Drittlandsgebiet. Von daher musste sich die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr auch auf das Verbringen der Gegenstände in die Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG beziehen.[2]

 

Rz. 26

Die Fassung des früheren Art. 15 Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie aufgrund der Binnenmarkt-Richtlinie 91/680/EWG v. 16.12.1991 "im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber" wurde durch die Vereinfachungs-Richtlinie 92/111/EWG v. 14.12.1992 durch die Worte "nicht im Inland ansässigen Leistungsempfänger" ersetzt.

 

Rz. 27

Nach Art. 44 MwStSystRL[3] wurde mWv 1.1.2010 der Leistungsort für Arbeit an Gegenständen der Ausfuhr dahingehend geändert, dass für unternehmerisch tätige Auftraggeber nunmehr Leistungsort der Ort des Sitzes des Empfängers ist. Die Richtlinie 2008/8/EG wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 umgesetzt.

[3] Neugefasst aufgrund Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2008/8/EG v. 12.2.2008, ABl. Nr. L 44/11.

2.1 Lohnveredelungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets

 

Rz. 28

Für Bearbeitungen und Verarbeitungen an Gegenständen, die nach der Lohnveredelung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen (sog. innergemeinschaftliche Lohnveredelungen), gelten bereits seit 1996 keine dem § 7 UStG vergleichbaren Sonderregelungen mehr. Innergemeinschaftliche Lohnveredelungen können unter den Begriff der "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen" subsumiert werden. Der Ort dieser sonstigen Leistung bestimmt sich für sog. B2B-Umsätze nach § 3a Abs. 2 UStG und liegt am Ort des Leistungsempfängers: Der entsprechende Leistungsort bei sog. B2C-Umsätzen liegt gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG dort, wo die Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden.

Rz. 29 einstweilen frei

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