Rz. 308

Für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge i. S. v. § 1b Abs. 2 und 3 UStG gelten die gleichen Nachweispflichten wie für andere Gegenstände. Gleichwohl werden wegen der Betrugsanfälligkeit bei dem innergemeinschaftlichen Verkauf von hochwertigen Fahrzeugen von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung an den Buchnachweis erhöhte Anforderungen gestellt.[1] Danach könne i. d. R. nicht auf die Aufzeichnung des Bestimmungsorts, des Tags der Lieferung, des Namens und der Anschrift des Abnehmers und seines Beauftragten, der Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, der Höhe des Entgelts und der Bezeichnung und Menge des Fahrzeugs verzichtet werden.[2] U. a. reiche die Anschrift des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um den Bestimmungsort des Fahrzeugs festzulegen.[3] Die Zulassung eines Pkw im Bestimmungsland auf eine andere Person als den Abnehmer reicht nicht aus, weil sich daraus allenfalls das Gelangen in den Mitgliedstaat ergibt, nicht aber, wer Abnehmer der Lieferung ist, für die die Steuerbefreiung beansprucht wird. Grundsätzlich sind die Anforderungen[4] an den Buchnachweis einheitlich zu betrachten. Bestehen im Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufzeichnungen unvollständig sind, können keine verschärften Anforderungen für den Buchnachweis für Kfz gelten.[5] Nicht die Frage des Buchnachweises, sondern des Vertrauensschutzes stellt sich, wenn die Angaben des Abnehmers unzutreffend sind.[6]

 

Rz. 309

Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. hat der Unternehmer den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung durch folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Name und Anschrift des Erwerbers,
  • handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs und die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Tag der Lieferung,
  • vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung,
  • bei motorbetriebenen Landfahrzeugen Hubraum bzw. Leistung, bei Wasserfahrzeugen die Länge und bei Luftfahrzeugen die Starthöchstmasse sowie – zur Feststellung, ob es sich um ein neues Fahrzeug handelt – der Tag der Inbetriebnahme und ggf. die Betriebsleistung (km bzw. Betriebsstunden),
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
 

Rz. 310

Wegen fehlender USt-IdNr. kann eine Überprüfung der Erwerbsbesteuerung neuer Fahrzeuge durch computermäßige Abfragung nicht erfolgen. In der ZM werden diese innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht gemeldet und können daher nicht über das Informationsaustausch-System abgerufen werden. Anders als bei der Erwerbsbesteuerung[7] gibt es keine Kontrollmitteilung durch die Zulassungs- und Registerbehörde des anderen Mitgliedstaats.[8]

In Umsetzung von Art. 254 MwStSystRL ermächtigt § 18c UStG den Verordnungsgeber, eine Meldepflicht in Fällen einzuführen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. in anderen Mitgliedstaaten geliefert werden. Von dieser Ermächtigung ist erst in der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung v. 18.3.2009, BGBl I 2009, 630 mWv 1.7.2010 Gebrauch gemacht worden. Nach § 2 dieser VO hat der Unternehmer dem BZStA eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz grundsätzlich durch Datenfernübertragung zu übermitteln und zwar mit folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des Lieferers,
  • Steuernummer und USt-IdNr. des Lieferers,
  • Name und Anschrift des Erwerbers,
  • Datum der Rechnung,
  • Bestimmungsmitgliedstaat,
  • Entgelt (Kaufpreis),
  • Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser oder Luftfahrzeug),
  • Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieser vor dem Rechnungsdatum liegt,
  • Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder Zahl der bisherigen Flugstunden(bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen und
  • Kfz-IdNr. (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Schiffs-IdNr. (bei Wasserfahrzeugen) oder die

Werknummer (bei Luftfahrzeugen).

Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, wohl aber zu einer Ordnungswidrigkeit gem. § 4 FzgLiefgMeldV i. V. m. § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG.[9]

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