Rz. 291

Die Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer ist seit 1.1.2020 nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Rz. 114ff.). Der Unternehmer hat die USt-IdNr. des Abnehmers gem. § 17d Abs. 1 UStG buchmäßig nachzuweisen. Im Rahmen der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Union soll die Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern für die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtert werden, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt.[1] Art. 214 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit u. a. jeder Steuerpflichtige und jede nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt, eine individuelle USt-IdNr. erhält. Auch die Registrierung der Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), ist materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Dieses System soll es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, die Bestätigung der USt-IdNr. ihrer Geschäftspartner zu erlangen, und den nationalen Steuerbehörden ermöglichen, die innergemeinschaftlichen Umsätze zu kontrollieren und eventuelle Unregelmäßigkeiten aufzuspüren. Das System entspricht somit der Anforderung nach Art. 17 der VO Nr. 904/2010, dass die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank unterhalten, in der ein Verzeichnis der Personen gespeichert wird, denen sie eine USt-IdNr. erteilt haben. Die Gültigkeit der USt-IdNr. kann durch ein Bestätigungsverfahren beim BZSt überprüft werden.[2] Wurde dem Unternehmer aufgrund unrichtiger Angaben des Abnehmers zu Unrecht Steuerbefreiung gewährt, schuldet der Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 3 UStG, wenn dem Unternehmer kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann (§ 6a Abs. 4 UStG; Rz. 230).

 

Rz. 292

Die Angabe der USt-IdNr. im Buchnachweis ermöglicht dem Unternehmer seine Nachweispflichten zu erfüllen, auch zur Abnehmereigenschaft und zur Verpflichtung der Erwerbsbesteuerung.[3] Die zutreffende USt-IdNr. des Abnehmers schützt das Vertrauen des Unternehmers in die Richtigkeit der Angaben des Abnehmers. Die USt-IdNr. ermöglicht einerseits die Identifizierung und Überprüfung des Abnehmers und belegt andererseits, dass der Abnehmer Unternehmer ist, der der Erwerbsbesteuerung unterliegt.

 

Rz. 293

Die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG gilt als erfüllt, wenn der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer mit einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen ausländischen USt-IdNr. auftritt.[4] Für den Nachweis der Identität des Abnehmers reicht die Aufzeichnung der USt-IdNr. allein nicht aus.[5]

 

Rz. 294

In den Fällen des unternehmensinternen Verbringens[6] ist ausländische USt-IdNr. des im anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteils buchmäßig aufzuzeichnen.[7] Es ist ratsam, angesichts der Rspr. des BFH[8] die Verbringungsvorgänge sofort umfassend aufzuzeichnen und rechtzeitig eine umsatzsteuerliche Registrierung im Mitgliedstaat einzuleiten.[9]

 

Rz. 295

Die Aufzeichnung der USt-IdNr. hat wie der gesamte Buchnachweis zeitnah zu erfolgen, d. h., der Buchnachweis muss für die innergemeinschaftliche Lieferung unmittelbar nach ihrer Ausführung angelegt sein und kann erforderlichenfalls um Aufzeichnungen ergänzt oder berichtigt werden, die im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Eine Ausschlussfrist für den buchmäßigen Nachweis der USt-IdNr. besteht nicht. Die Aufzeichnungen können daher grundsätzlich noch bis zur Rechtskraft der Jahressteuerfestsetzung vervollständigt werden, wenn der Unternehmer zuvor noch nicht im Besitz sämtlicher Belege und Angaben war.[10] Im Vorgriff kann der Unternehmer die Lieferung bereits in seiner USt-Voranmeldung als steuerfrei behandeln, wenn die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen spricht.[11]

 

Rz. 296

Voraussetzung für den ordnungsmäßigen Buchnachweis ist die richtige und gültige USt-IdNr., d. h. die zutreffende USt-IdNr. des tatsächlichen Abnehmers, und zwar im Lieferzeitpunkt. Ohne die buchmäßige Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers wird der Gesetzesplan nicht erreicht, nach dem die innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland steuerfrei ist und im Bestimmungsland dem Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs unterliegt. Entsprechend der 3. Begründungserwägung der 6. EG-Richtlinie dient die Nachweispflicht der Neutralität des Umsatzsteuersystems. Sie soll gleiche Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt und die Sicherung des Umsatzsteueraufkommens im anderen Mitgliedstaat gewährleisten.[12]

 

Rz. 297

Die USt-IdNr. des Abnehmers kann vom Unternehmer durch Anfragen beim BZSt auf ihre Gültigkeit überprüft werden.[13] Bei der einfachen Bestätigungsanfrage wird die USt-IdNr. des Empfängers üb...

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