Rz. 253

Erfolgt die Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer, kann der Unternehmer den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UStDV auch führen durch

  • einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung von einem Bankkonto des Abnehmers und
  • eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Spediteursversicherung).
 

Rz. 253a

Der Nachweis der Bezahlung kann nicht nur durch Bankauszüge des Abnehmers, sondern auch durch Bankauszüge des Unternehmers und Leistungsempfängers geführt werden, wenn Letztere einen Bezug zur ausgeführten Lieferung erkennen lassen. Das Bankkonto des Abnehmers kann ein aus- oder inländisches Konto (z. B. auch ein inländisches Konzernverrechnungskonto) sein. Bei verbundenen Unternehmen kann die Bezahlung auch durch die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem (sog. inter componay clearing) nachgewiesen werden.[1] Kein Nachweis ist möglich bei Bar-, Tauschgeschäften, Aufrechnung oder Zahlung durch einen Dritten.[2] In diesen Fällen kann der vom Abnehmer beauftragte Spediteur die Bescheinigung erst nach Abschluss des Warentransports erteilen. Durch den Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands unter Einbeziehung der Bankverbindung des Abnehmers erhält die Finanzverwaltung die Möglichkeit, durch einen Hinweis an den Bestimmungsmitgliedstaat eine Überprüfung herbeizuführen, ob der innergemeinschaftliche Erwerb versteuert worden ist.[3]

 

Rz. 253b

Neben dem Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands benötigt der Unternehmer zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung noch die Spediteursversicherung, die folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • Name und Anschrift des Auftraggebers der Versendung,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung,
  • Empfänger des Gegenstands der Lieferung,
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, und
  • Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
 

Rz. 254

Wird der Spediteur vom Abnehmer beauftragt, kann die Speditionsbescheinigung – wie bisher – schon bei Übernahme der Ware erteilt werden. Es handelt sich hierbei um die einzige Nachweisform, die bereits bei Beginn der Warensendung erbracht werden kann, wobei zusätzlich die Entrichtung der Gegenleistung nachzuweisen ist. Der Spediteur bescheinigt damit, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist nicht vorgesehen.[4]

 

Rz. 254a

Eine dem Muster der Anlage 5 des UStAE entsprechende, vollständig und richtig ausgefüllte Spediteursversicherung wird als Beleg i. S. d. § 17b Abs. 3 UStDV anerkannt.[5]

 

Rz. 254b

Bei begründeten Zweifeln (die das FA darzulegen hat) daran, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, ist der Nachweis mit anderen Mitteln, z. B. Gelangensbestätigung nach § 17b Abs. 2 (Rz. 233ff.) oder durch handelsübliche Belege i. S. v. § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStDV (Rz. 245ff.), zu führen. Im Gegensatz zur Speditionsversicherung, die nur die Absicht des Warentransports dokumentiert, weisen die anderen Belege den tatsächlich durchgeführten Warentransport nach.[6] Aber selbst auch die Gelangensbestätigung ist betrugsanfällig (z. B. Briefkastenfirmen) und kann letztendlich die Zweifel nicht ausräumen.[7]

[1] Kritisch: Alefs/Geberth, DB 2013, 839.
[2] Sterzinger, UStB 2013, 326, 331.
[3] BR-Drs. 66/13,12.
[4] Huschens, NWB 2013, 3135.
[6] Begr. in BR-Drs. 66/13, 13.
[7] Weber, MwStR 2013, 145.

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