Rz. 178

Der Begriff "Reihengeschäft" findet sich sowohl wieder im UStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] in dem neuen § 3 Abs. 6a S. 1 UStG als auch in der RL 2018/2010 (Erwägungsgründe Abs. 6), mit der Art. 36a MwStSystRL eingefügt wurde. Reihengeschäfte sind in dem neuen § 3 Abs. 6a UStG erfasst, der § 3 Abs. 6 S. 5 und 6 UStG a. F. ersetzt. Nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG liegt ein Reihengeschäft vor, wenn aufeinanderfolgende Lieferungen von Gegenständen eine einzige Beförderung bewirken. Das ist der Fall, wenn derselbe Gegenstand nacheinander geliefert und aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer in der Reihe befördert oder versandt werden. § 3 Abs. 6a S. 1 bis 4 UStG gelten sowohl für inländische als auch für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte; lediglich § 3 Abs. 6a S. 4 UStG befasst sich mit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Daneben wird in § 25b UStG das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft geregelt, bei dem drei Unternehmer mit unterschiedlichen Mitgliedstaaten-USt-IdNr. auftreten und der Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat gelangt.[2]

 

Rz. 178a

In § 3 Abs. 6a S. 4 UStG wird der neue Begriff des "Zwischenhändlers" eingeführt, entsprechend der Vorschrift des Art. 36 Abs. 3 MwStSystRL. Zwischenhändler ist ein Abnehmer in der Reihe, der zugleich Lieferer ist und den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet. Im innergemeinschaftlichen Reihengeschäft ist er der Unternehmer, der eine Lieferung mit einem Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt. Ihm wird die Lieferung zwischen ihm und seinem liefernden Unternehmer zugeordnet, wenn er die Beförderung oder Versendung auf seine Kosten vornimmt. Die gesetzliche Vermutung gilt nicht, wenn der Zwischenhändler nachweist, dass er den Gegenstand nicht als Abnehmer, sondern als Lieferer befördert oder versendet hat.[3] Gelangt der Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung des Zwischenhändlers zuzuordnen, wenn der Zwischenhändler gegenüber seinem Lieferer nicht die von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellte USt-IdNr., sondern die des Abgangsmitgliedstaats verwendet.[4] Dies hat zur Folge, dass er eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, die bei seinem Abnehmer zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb führt.

 

Rz. 179

Bei einem Reihengeschäft kann die Beförderung oder Versendung von jedem Unternehmer in der Reihe erfolgen. Der letzte Abnehmer braucht kein Unternehmer zu sein. Bezeichnend für ein Reihengeschäft ist, dass mehrere Umsatzgeschäfte durch eine einzige Warenbewegung ausgeführt werden. Diese Warenbewegung an den Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt Ort und Zeitpunkt sämtlicher Lieferungen. Bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft liegen Beginn und Ende der Warenbewegung jeweils in einem anderen Mitgliedstaat. Die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Reihengeschäft sind nicht anwendbar, wenn die Ware im Gebiet eines Mitgliedstaats verbleibt. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur vor, wenn der Gegenstand der Lieferung unmittelbar ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.[5]

 

Rz. 179a

Nach dem Unionsrecht ist gem. Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL lediglich die Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen, die durch den Verkäufer, Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert wird. In Art. 31 und 32 MwStSystRL wird unterschieden zwischen Lieferungen ohne Beförderung (sog. ruhende Lieferung) und Lieferungen mit Beförderung (sog. bewegte Lieferung). Dabei sind zwei aufeinanderfolgende Lieferungen getrennt einzeln zu beurteilen.[6] Wird der Gegenstand nicht versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet (Art. 31 MwStSystRL). Folgerichtig sind die nichtbewegten Lieferungen vor der innergemeinschaftlichen Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat und die nichtbewegten Lieferungen nach der innergemeinschaftlichen Lieferung im Ankunftsmitgliedstaat zu versteuern.

 

Rz. 180

Nach der Systematik des Reihengeschäfts kann die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zugeordnet werden.[7] Nur für diese grenzüberschreitende Warenbewegung kann die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch genommen werden. Die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangegangenen Lieferungen teilen deren Lieferort, während die ihr nachfolgenden Lieferungen als dort ausgeführt gelten, wo die Beförderung oder Versendung endet. Bei den vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung stattfindenden übrigen Lieferungen in der Reihe handelt es sich um ruhende Lieferungen, die nach § 3 Abs. 7 UStG zu beurteilen sind. Wegen fehlender Beförderung...

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