Rz. 125

Von einer nicht nur vorübergehenden Verwendung ist auszugehen, wenn die Gegenstände in dem im anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil dem Anlagevermögen zugeführt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wegen der Modernisierung der EDV-Anlage in der Unternehmensleitung in München werden die bisher dort benutzten Geräte an die Filiale nach Straßburg abgegeben.

Die Gegenstände werden im Betrieb in Straßburg dem Anlagevermögen zugeschrieben und dort nicht nur vorübergehend genutzt. Damit liegt ein im Inland steuerbares Verbringen vor, das nach § 6a UStG bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen steuerfrei ist.

 

Rz. 126

Als steuerbare inländische Lieferung ist auch das Verbringen von Gegenständen zur Nutzung als Umlaufvermögen im ausländischen Unternehmensteil zu behandeln, wenn die Gegenstände dort als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe verarbeitet oder verbraucht werden. Wird der Gegenstand mit der konkreten Absicht in den anderen Mitgliedstaat verbracht, ihn dort zu einem späteren Zeitpunkt unverändert weiterzuliefern, ist von einem steuerbaren Verbringen auf Dauer auszugehen. Die Weiterlieferung unterliegt der USt des EU-Mitgliedstaats.

 

Rz. 127

Werden Gegenstände zum ungewissen Verkauf in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht, z. B. in ein Auslieferungs- oder Konsignationslager, liegt ein steuerbares Verbringen vor, auch wenn noch nicht feststeht, ob und wie viele Gegenstände tatsächlich verkauft werden. Das Gleiche gilt, wenn die Sendung durch einen Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.[2] Die Teilnahme am Wirtschaftsleben im anderen EU-Mitgliedstaat schließt grundsätzlich die Behandlung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung aus. Die im Schrifttum[3] vertretene Auffassung, dass die zum Zweck des Verkaufs in das EU-Ausland mitgenommenen, jedoch nicht verkauften Waren nicht als auf Dauer verbracht gelten, ist eine retrospektive Beurteilung, die von praktischen Erwägungen geleitet ist, aber den Verhältnissen im maßgebenden Zeitpunkt des Verbringens nicht entspricht. Die Voraussetzungen des steuerbaren Verbringens sind erfüllt; eine nach Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL vorgesehene Ausnahme besteht nicht (Rz. 134ff.). Die Verwaltung[4] beschränkt aus Vereinfachungsgründen die Besteuerung auf die tatsächlich verkauften Waren; danach müssen insoweit das Hin- und Rückverbringen von Gegenständen nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden. Nach anderer Auffassung[5] lassen sich die gesetzlichen Härten durch die Berichtigungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG ausgleichen.

 

Rz. 128

Zwar liegt bei einer Verkaufskommission eine Lieferung des Kommissionsguts an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung an den Abnehmer vor.[6] Gelangt jedoch das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den Kommissionär vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, wird die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht angesehen.[7]

 

Rz. 129

Grundsätzlich sind bei einer Organschaft nur die im Inland gelegenen Unternehmensteile als ein Unternehmen zu behandeln mit der Folge, dass die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind.[8] Bei grenzüberschreitenden Organschaften sind Warenbewegungen zwischen den im Inland und den im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteilen kein unternehmensinternes Verbringen, sondern innergemeinschaftliche Lieferungen und beim erwerbenden Unternehmensteil innergemeinschaftliche Erwerbe, die nach § 6a Abs. 1 und § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG zu beurteilen sind.[9]

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