Rz. 354

Der Unternehmer ist nach § 18b UStG verpflichtet, die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in den USt-Voranmeldungen und in der Jahreserklärung gesondert anzugeben. Die durch das Binnenmarktgesetz neu eingeführte Erklärungspflicht soll sicherstellen, dass die Angaben über innergemeinschaftliche Lieferungen in den USt-Voranmeldungen und -Erklärungen mit denen in den entsprechenden ZM übereinstimmen. Dadurch wird die Kontrolle der ordnungsgemäßen Besteuerung der Binnenmarktumsätze erleichtert.

 

Rz. 355

Die Angaben zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die Lieferung ausgestellt wird. Ist keine Rechnung ausgestellt worden oder geht diese erst später ein, ist die Bemessungsgrundlage spätestens in dem auf die Ausführung der Lieferung folgenden Monat anzugeben. Werte in ausländischer Währung sind in Euro umzurechnen.[1]

 

Rz. 356

Gem. § 18b S. 5 UStG wird der Unternehmer verpflichtet, die ursprüngliche Voranmeldung oder Jahressteuererklärung unverzüglich zu berichtigen, wenn er nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass in einer von ihm abgegebenen Erklärung die Angaben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen unrichtig oder unvollständig sind.

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