Rz. 497

Die Aufzeichnungen sollen den Nachweis über den unternehmerischen Verwendungszweck bringen. Es genügt die Angabe der Art des Beförderungsmittels, wenn es seiner Art nach nur unternehmerischen Zwecken dienen kann (z. B. Lastkraftwagen, Reiseomnibus, Frachtschiff). Bei anderen Beförderungsmitteln (z. B. Personenkraftwagen, Krafträdern, Sport- und Vergnügungsbooten, Sportflugzeugen) wird davon ausgegangen, dass sie nichtunternehmerischen Zwecken dienen, es sei denn, dass nach der Gesamtheit der bei dem Unternehmer befindlichen Unterlagen kein ernstlicher Zweifel daran besteht, dass das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.[1] Eine Bescheinigung des Abnehmers über den Verwendungszweck wird wegen der fehlenden Nachprüfbarkeit i. d. R. nicht als ausreichender Nachweis anerkannt.[2]

Rz. 498 - 499 einstweilen frei

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