Rz. 393

Während in § 17 UStDV 1991[1] nicht zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Reiseverkehr unterschieden wurde, beschränkt die 9. UStDV-ÄndVO[2] § 17 UStDV auf den nichtkommerziellen Reiseverkehr. Diese Regelung, die früher zur Vereinfachung des Abnehmernachweises beigetragen hatte, kann nunmehr zu einer Verunsicherung über die notwendigen Voraussetzungen des Nachweises führen. Bei den früheren sog. Ausfuhren über den Ladentisch sollte der Unternehmer der Prüfung enthoben werden, ob der Gegenstand der Lieferung für kommerzielle oder für private Zwecke erworben wurde. Der Unternehmer ist nicht immer in der Lage festzustellen oder macht sich bei der Lieferung keine Gedanken darüber, ob der Gegenstand im Rahmen des Reiseverkehrs ausgeführt und ob er zu privaten oder unternehmerischen Zwecken verwendet werden soll. Der Unternehmer muss sich auf die Bestätigung der Zollstelle verlassen. Andererseits muss er sicherheitshalber die für einen Abnehmernachweis nach § 17 UStDV erforderlichen Antragsformulare ausfüllen und dem Abnehmer aushändigen. Die Zollstellen erteilen eine Abnehmerbestätigung nur daraufhin, ob der Gegenstand im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird und die Angaben in den Ausfuhrbelegen über Name und Anschrift des Abnehmers mit den Reisedokumenten übereinstimmen. Der BMF empfiehlt dem Unternehmer, sich durch Vorlage des Passes oder eines sonstigen Grenzübertrittpapiers des Käufers von dessen Eigenschaft als Drittlandskäufer zu überzeugen.[3]

 

Rz. 394

Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Reiseverkehr angenommen werden kann, wird auf die Ausführungen zu § 5 UStG verwiesen. Als Reiseverkehr sind auch Einkaufsfahrten, die nur zum Erwerb von Gegenständen jenseits der Grenze erfolgen (z. B. Zigaretten, Alkohol, Benzin), und der Berufsverkehr (Berufspendler, Besatzung von Kfz, Luft- oder Wasserfahrzeugen) anzusehen. Nach § 6 Abs. 3a UStG liegt eine Ausfuhr im Reiseverkehr vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausführt. Als persönliches Gepäck gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z. B. Handgepäck, die in einem von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände, sowie die Gepäckstücke, die er anlässlich der Reise bei dem Unternehmen, das ihn befördert, als Reisegepäck aufgegeben hat (s. Art. 3 Nr. 3 der 1. EWG-Reiserichtlinie). Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt daher vor, wenn der Käufer den Gegenstand durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer in ein Drittland versendet. Keinen Reiseverkehr nimmt das BMF[4] bei Beförderung von Möbeln und größeren Haushaltsgeräten durch den Abnehmer in einem eigenen oder gemieteten Lastkraftwagen an, wohl aber in einem Kleintransporter. Ein Fahrzeug, seine Bestandteile (z. B. der eingebaute Ersatzmotor) und sein Zubehör (z. B. das eingebaute Radio, der Reservereifen, Reservekraftstoffbehälter) sind kein persönliches Reisegepäck.

Für die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat das BMF ein Merkblatt herausgegeben.[5]

[1] Im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 16 UStDV "Zusätzliche Nachweis bei Ausfuhrlieferungen im kommerziellen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr".
[2] VO v. 3.12.1992, BGBl I 1992, 1982, BStBl I 1993, 49.

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