Rz. 390

Ein zusätzlicher Belegnachweis über die Abnehmereigenschaft wird nach § 17 UStDV verlangt, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird; denn für diesen Fall liegt nach § 6 Abs. 3a UStG eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vor, wenn zusätzlich – neben den übrigen Voraussetzungen – der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet[1] hat und den Gegenstand der Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist ausführt. Für alle übrigen Ausfuhren im Reiseverkehr, insbesondere für die kommerzielle Ausfuhr, gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 bis 3 UStG und die Nachweiserfordernisse der Ausfuhr nach §§ 8 bis 12 UStDV.

 

Rz. 391

Der zusätzliche Nachweis, dass die Gegenstände im Reiseverkehr tatsächlich ausgeführt worden und dass sie für einen Abnehmer mit Wohnort bzw. Sitz im Drittlandsgebiet bestimmt sind, bereitet Schwierigkeiten, weil beim Erwerb im Rahmen des Reiseverkehrs im Allgemeinen von dem Verkäufer keine Feststellungen über Name und Wohnort des Käufers getroffen werden. Vor Inkrafttreten der 2. ÄndVO zur 2. UStDV v. 17.4.1972[2] wurde die Gewährung der Steuerfreiheit in diesen Fällen von der Finanzverwaltung davon abhängig gemacht, dass der Unternehmer vom ausländischen Abnehmer die Vorlage des Passes oder sonstiger Grenzübertrittspapiere verlangte und daraus den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie die Nummer und die Ausstellungsbehörde des Passes oder sonstigen Grenzübertrittspapiers des ausländischen Abnehmers aufzeichnete. An die Stelle dieser Aufzeichnungen ist ein zusätzlicher Belegnachweis getreten[3], der außer Namen und Anschrift des ausländischen Abnehmers auch die Bestätigung der Grenzzollstelle enthalten soll, dass diese Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt. Dabei ist für die Steuerbefreiung zu beachten, dass die weiteren nach § 9 UStDV belegmäßigen und nach § 13 UStDV buchmäßigen Nachweise zu erbringen sind.

 

Rz. 392

Die Regelung des Ausfuhrnachweises hat folgende Änderungen der früheren Rechtslage gebracht:

  1. Der Nachweis über die drittländische Abnehmereigenschaft ist als zusätzlicher Belegnachweis zu führen. Diese Änderung hat keine wesentliche praktische Bedeutung, nachdem der BFH[4] klargestellt hat, dass der buchmäßige Nachweis i. d. R. nur i. V. m. der Ausfuhrbestätigung erbracht werden kann.
  2. Der Abnehmernachweis ist für alle vom Abnehmer im Rahmen des Reiseverkehrs ausgeführten Gegenstände zu führen und ist nicht wie bisher auf die sog. Ausfuhren über den Ladentisch beschränkt.
  3. Die Bestätigung durch die Grenzzollstelle erfolgt nur noch, wenn der Liefergegenstand im persönlichen Gepäck des drittländischen Abnehmers ausgeführt wird.
  4. Die Regelung des § 17 UStDV ist auf den außergemeinschaftlichen Reiseverkehr beschränkt.
  5. Die Abnehmerbestätigung kann nur von einer Grenzzollstelle eines Mitgliedsstaates, nicht mehr ersatzweise von einer ausländischen Zollstelle erteilt werden.

Die Bestimmung stellt klar, dass der buchmäßige Nachweis nur i. V. m. Belegen geführt werden kann, während für andere Voraussetzungen im Rahmen des buchmäßigen Nachweises ggf. auch andere Nachweise genügen.[5]

[1] Ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG.
[2] BGBl I 1972, 611.
[5] BFH v. 25.10.1979, V B 5/79, UR 1980, 34; s. Anm. zu diesem BFH-Beschluss von Weiß, UR 1980, 34; a. M. FG Düsseldorf v. 21.5.1979, III 248/76 U M, EFG 1979, 519, UR 1980, 116; Raithel, DB 1978, 1422; Tillmanns, UR 1977, 109.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge