Rz. 330

Nach § 10 Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, d. h. durch einen selbstständigen Beauftragten befördern lässt (Versendungsfälle), den Ausfuhrnachweis durch folgende Belege zu führen:

  • bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Art. 326 UZK-DVO mit dem Ausgangsvermerk bzw. Alternativ-Ausgangsvermerk;
  • bei allen anderen Ausfuhranmeldungen
  • durch einen Versendungsbeleg, insbesondere mit einem handelsrechtlichen vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichneten Frachtbrief, mit einem Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke oder
  • durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Rz. 336).
 

Rz. 331

Von § 10 UStDV werden Ausfuhrfälle erfasst, in denen entweder der Unternehmer oder dessen Abnehmer oder ein folgender Abnehmer einen selbstständigen Dritten mit der Beförderung des Gegenstands vom Inland in das Drittlandsgebiet beauftragt. Einer besonderen steuerlichen Zulassung bedarf es für den Beauftragten nicht. Den Beförderungsauftrag kann auch der Lieferer oder der vorangehende Lieferer des Unternehmers (z. B. im Reihengeschäft) erteilen. Befördert der Lieferer oder der vorangehende Lieferer des Unternehmers den Gegenstand selbst ins Drittlandsgebiet, liegt ein Beförderungsfall vor (Rz. 300ff.).

 

Rz. 332

Als Ausfuhrvorgänge werden von § 10 UStDV folgende Fälle erfasst:

  • Der Unternehmer versendet den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet an seinen Abnehmer oder an einen folgenden Abnehmer[1];
  • der ausländische Abnehmer versendet den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet an sich selbst, an seinen Abnehmer oder an einen folgenden Abnehmer (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG);
  • der Unternehmer oder der Abnehmer versendet den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete.[2]
 

Rz. 332a

Erfolgt die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrverfahren (ATLAS-Verfahren) auf elektronischem Weg, wird der Ausfuhrnachweis durch das von der Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer mit EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument "Ausgangsvermerk" oder durch die auf Antrag von der Ausfuhrzollstelle erstellte Druckversion des Dokuments "Ausgangsvermerk", die mit Dienststempelabdruck und Unterschrift zu versehen ist, geführt (Rz. 294d, Rz. 302a).

 

Rz. 332b

Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf dem elektronischen Weg übermittelte alternative Bestätigung erhalten, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStDV als Ausfuhrnachweis (Rz. 294e). In diesem Fall benötigt der Unternehmer keinen zusätzlichen Beleg nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStDV, der eine Ausfuhrbestätigung durch die Ausfuhrzollstelle enthält (anders noch Abschn. 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStAE).

 

Rz. 332c

Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis mit dem "Ausgangsvermerk" oder dem "Alternativen Ausgangsvermerk" zu führen, kann er die Ausfuhr mit den in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStDV genannten Belegen, also einem Versendungsbeleg (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a UStDV) oder einem anderen handelsüblichen Beleg i. S. v. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV nachweisen (§ 10 Abs. 3 S. 1 UStDV). Es handelt sich um die Fälle, in denen nicht der liefernde Unternehmer die elektronische Ausfuhranmeldung abgibt oder die Ausfuhranmeldung nach Ablauf von 150 Tagen für ungültig erklärt wird, weil eine ordnungsgemäße Beendigung des Ausfuhrverfahrens nicht möglich war. Die Verwaltung stellt keine erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Ausnahmefalls des § 10 Abs. 3 UStDV.[3] In diesen Fällen muss der Beleg zusätzlich die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Art. 333 Abs. 6 UZK-DVO (Movement Reference Number – MRN) enthalten. Mit der MRN, die von der Zollverwaltung automatisch bei der Ausfuhrabfertigung vergeben wird, lässt sich jeder Ausfuhrvorgang identifizieren. Diese Maßnahme dient der Sicherheit zum Zwecke einer besseren Risikoanalyse, zu der sich die Union verpflichtet hat.[4] Ein Beleg ohne die MRN-Nummer wird nicht als Ausfuhrbeleg anerkannt. Eine unrichtige MRN kann korrigiert werden (Abschn. 6.7 Abs. 2a S. 6 UStAE). Die MRN ist jedoch nur demjenigen bekannt, der die Ausfuhranmeldung abgibt. Der Unternehmer muss sich entweder an den Ausführer oder der Ausfuhrzollstelle wenden, um die MRN zu erfahren und ggf. zu überprüfen.

 

Rz. 332d

Der Unternehmer hat die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten zu archivieren (§ 147 AO). Dies ist im Versendungsfall nur möglich, wenn der liefernde Unternehmer die Ausfuhranmeldung abgibt. Im Regelfall wird die Archivierung beim selbstständig Beauftragten erfolgen.[5]

 

Rz. 333

Liegt keine EDV-gestützte Ausfuhranmeldung vor, ist der Ausfuhrnachweis durch Versendungsbelege oder durch sonsti...

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