Rz. 249

Nach § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG muss der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, haben. Im Gegensatz zum "ausländischen Abnehmer" i. S. v. § 6 Abs. 2 UStG, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten, hat, verlangt § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG einen "drittländischen" Abnehmer. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen liegt darin, dass ein Abnehmer mit Wohnort oder Sitz im übrigen Unionsgebiet zwar ausländischer Abnehmer, aber nicht Abnehmer i. S. v. § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG ist. Drittlandsgebiet ist nach § 1 Abs. 2a S. 3 das Gebiet, das nicht Unionsgebiet ist (Rz. 23).

 

Rz. 250

Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Damit kann auch ein Deutscher Abnehmer i. S. d. § 6 Abs. 3a UStG sein, wenn er im übrigen Drittlandsgebiet wohnt. Als Abnehmer kommen damit insbesondere auch Anwohner in Büsingen oder auf Helgoland infrage. Der Wohnort oder Sitz im übrigen Drittlandsgebiet muss im Zeitpunkt der Lieferung gegeben sein. Das gilt auch für Soldaten der Bundeswehr, die zu einem Einsatz in einem Staat außerhalb der Union mit Änderung des Wohnorts versetzt werden (z. B. zu einer deutschen Luftwaffeneinheit in Kanada), sowie für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, die vom Arbeitgeber zu einer länger andauernden Tätigkeit in einem Staat außerhalb der Union mit Begründung des Wohnorts in diesem Staat versetzt werden. In Deutschland stationierte Soldaten aus einem Staat außerhalb der Union und ihre Familienangehörigen sind keine Drittlandskunden. Dasselbe gilt für das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen aus einem Staat außerhalb der Union mit Tätigkeitsort im EU-Gebiet.

 

Rz. 251

Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für einen längeren Zeitraum eine Wohnung genommen hat, die als örtlicher Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist (Rz. 173ff.). Bei dieser Beurteilung ist auf die objektive Betrachtung abzustellen.[1] Dieser Wohnortbegriff gilt für natürliche Personen; nur diese Personen können Gegenstande in ihrem persönlichen Reisegepäck ausführen. Ein Abnehmer kann nur einen einzigen Wohnort i. S. v. § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG haben.

 

Rz. 252

Die Nachweisregeln in Art. 147 Abs. 2 der MwStSystRL und Abschn. 137 Abs. 6 UStR besagen nichts über den tatsächlichen Wohnort. Der Eintrag im Pass und sonstigen Grenzübergangspapieren muss nicht mit dem Wohnort i. S. v. § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG übereinstimmen, z. B. bei Studenten, Arbeitnehmern.

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