Rz. 80

Die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG kommt nicht nur dem Ausfuhrhändler, sondern jeglichem Ausfuhrunternehmer, auch dem Fabrikanten und Urerzeuger (z. B. Landwirt, Bergwerksunternehmer) zugute. Diese Begriffsbestimmung entspricht Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL. Der Ausfuhrunternehmer braucht nicht Inländer zu sein. Auch Ausländer können Ausfuhrlieferungen i. S. d. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG bewirken. Unerheblich ist es, ob der Unternehmer seinen Wohnort oder Sitz im Inland oder Ausland hat. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG handelt, der die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Ausfuhr durch einen Nichtunternehmer ist nicht steuerbar. Bei Kleinunternehmern wird bis zur Erreichung von bestimmten Umsatzgrenzen die geschuldete USt nicht erhoben.[1] Auch für sie gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung und demnach über die Nachweispflicht.[2] Auf Land- und Forstwirte, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, sind die Vorschriften über die Ausfuhrlieferungen nicht anzuwenden.[3] Ausfuhrlieferungen von Unternehmern, die zur Regelbesteuerung optiert haben (z. B. Kleinunternehmer, Landwirte), sind umsatzsteuerpflichtig.[4]

 

Rz. 81

Als Ausfuhrlieferung gilt nicht der der Ausfuhr vorgeschaltete Umsatz, z. B. eine Lieferung an einen ausführenden Unternehmer, auch wenn der Lieferer für ihn unmittelbar ins Drittlandsgebiet versendet.[5] Steuerbefreit ist nur die Lieferung desjenigen, welcher aufgrund eigener Lieferungsverpflichtung gegenüber dem Abnehmer liefert, d. h. nur der ausführende Unternehmer selbst. Ausfuhrunternehmer kann auch ein Kommissionär sein, z. B. der inländische Einkaufskommissionär des Kommittenten im Drittlandsgebiet oder der inländische Kommittent an den Kommissionär im Drittlandsgebiet (Rz. 63f.). Dagegen kann der Agent kein Ausfuhrunternehmer sein, weil er nur für den Unternehmer, d. h. in dessen Namen tätig wird. Für die Leistung des Agenten kann die Steuerbarkeit nach § 3a Abs. 3 UStG entfallen.

 

Rz. 82

Haben sich mehrere Unternehmer zwecks gemeinsamen Verkaufs zu einem Verband (Syndikat oder Verkaufsgemeinschaft) zusammengeschlossen, der durch seine Verkaufs-GmbH den Verkauf ins Drittlandsgebiet besorgt, und schließt der Verband die Verkaufsverträge im eigenen Namen ab, während die angeschlossenen Unternehmer auf Weisung des Verbands die von ihnen hergestellten Waren unmittelbar in das Drittlandsgebiet versenden, so ist als ausführender Unternehmer nicht das liefernde Werk, sondern der Verband anzusehen, auch wenn der Verband dem Abnehmer das Lieferwerk benennt und vereinbart ist, dass dieses eine etwaige Mängelhaftung dem Abnehmer gegenüber übernehmen soll. Schließt der Verband dagegen die Verkaufsverträge im Namen der einzelnen Unternehmer ab, so ist der einzelne Unternehmer ausführender Unternehmer, weil der Verband als Agent keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung bewirkt. Zur Organschaft und Leistungen im Innenverhältnis s. Rz. 90ff.

 

Rz. 83

Lieferungen eines Unternehmers sind nur steuerbar, wenn sie im Rahmen seines Unternehmers ausgeführt werden. Nicht nur die Leistungen eines Nichtunternehmers, sondern auch die Leistungen eines Unternehmers, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens erbringt, sind nicht steuerbar und können daher nicht Ausfuhrlieferungen sein, z. B. der Unternehmer verkauft seine private Armbanduhr ins Drittlandsgebiet.[6] Bei Gegenständen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen erworben und die er dem Unternehmen nicht entnommen hat, kann bei Ausfuhrlieferungen davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden (Rz. 510ff.).[7]

 

Rz. 84

Auch ein gemischt genutzter Gegenstand, den der Unternehmer sowohl für sein Unternehmen als auch privat verwendet, kann in vollem Umfang bei einer Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG steuerbefreit sein, wenn der Unternehmer diesen Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hat[8], auch wenn der Erwerb ohne Vorsteuerabzug erfolgte.[9] Auch eine teilweise Zuordnung zum Unternehmen ist nach der Rechtsprechung des EuGH möglich; in diesem Fall kommt nur der unternehmerisch genutzte Teil für eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung in Betracht.[10] Eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers schließt eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung aus, auch wenn die Entnahme erst unmittelbar vor der Ausfuhr erfolgt; ein Gestaltungsmissbrauch ist wegen der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht zu erkennen.[11]

Rz. 85 – 89 einstweilen frei

[4] OFD Koblenz v. 15.11.1985, S 7527 A – St 51 1/St 51 2/St 51 3, UR 1986, 218, StEK, UStG 1980, § 60 Nr. 39.
[5] BFH v. 15.3.1994, XI R 83/92, Haufe-Index 65345, BStBl II 1994, 956, UR 1995, 62; s. a. Ausführungen zum Reihengeschäft Rz. 65ff.
[6] BFH v. 19.2.2014, XI R 9/13, BFH/NV 2014, 1163, BStBl II 2014, 597.
[7] BFH v. 19.2.2014, XI R 9/13, BFH/NV 2014, 1163, BStBl II 2014, 5...

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