Rz. 20

Unter Ausfuhr versteht man den Vorgang, durch den ein Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet gelangt. Weder das UStG noch die MwStSystRL enthalten eine gesetzliche Definition des Begriffes "Ausfuhr". Nach der Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UStG 1967/73 musste der Gegenstand der Lieferung in das Ausland gelangt sein. Diese Definition entsprach dem Begriff der Einfuhr in Art. 7 der 6. EG-Richtlinie i. d. F. vor dem 1.1.1993 ("Die Einfuhr eines Gegenstands liegt vor, wenn dieser Gegenstand in das Inland gelangt"). Nach der durch die Richtlinie 91/680/EWG geänderten Fassung des Art. 7 lag eine Einfuhr eines Gegenstands vor, wenn dieser in die Union "verbracht" wird. Dem entspricht Art. 30 Unterabs. 1 MwStSystRL: Als "Einfuhr eines Gegenstands" gilt das Verbringen eines Gegenstands . . . in die Union. Auch das Zollrecht versteht unter Ausfuhr das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union (Art. 267 UZK). Im Gegensatz zum Umsatzsteuerrecht stellt das Zollrecht nicht auf den bloßen, rein tatsächlichen Ausfuhrvorgang, sondern auf die vom menschlichen Willen getragene Warenbewegung über die Grenze ab. Praktische Auswirkungen sind damit jedoch nicht verbunden, weil eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG nur durch eine der in § 6 Abs. 1 UStG aufgezählten Beförderungs- oder Versendungsarten erfüllt wird.

 

Rz. 21

Solange Gegenstände nicht in das Drittland gelangt sind bzw. verbracht wurden, sind die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 UStG nicht erfüllt, z. B. die Gegenstände gehen vor ihrer Ausfuhr unter. Für die Annahme einer Ausfuhrlieferung reicht es nicht aus, dass im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung die Absicht der Ausfuhr vorlag. Sind in diesen Fällen die Tatbestandsmerkmale einer Lieferung noch nicht erfüllt, liegt kein steuerbarer Umsatz vor. Der Gegenstand muss nicht dauerhaft im Drittlandsgebiet verbleiben, er muss nur dorthin gelangen. Auf sein weiteres Schicksal danach kommt es für die Annahme einer Ausfuhrlieferung nicht an. Ein Gelangen in das Drittlandsgebiet liegt jedoch nicht vor, wenn der Gegenstand im Rahmen der Lieferung Drittlandsgebiet nur berührt, letztlich aber in die übrige Union gelangt. Typische Fälle sind die Durchfuhren über Drittlandsgebiet in einen anderen Union-Mitgliedstaat, z. B. der Transport einer Ware von Deutschland über die Schweiz nach Italien.

 

Rz. 22

Die Begriffe "Inland" und "Ausland" waren vorübergehend im UStG 1980 durch die Begriffe "Erhebungsgebiet" und "Außengebiet" ersetzt worden. Zum Erhebungsgebiet gehörten das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik und von Berlin (West), nicht aber die Zollausschlüsse und Zollfreigebiete (insbesondere die Freihäfen). Außengebiet war das Gebiet, das weder zum Erhebungsgebiet noch zur ehemaligen DDR und zu Berlin (Ost) gehörte.[1] Durch das Binnenmarkt-UStG (Rz. 10) wurden seit dem UStG 1993 dem Inland und dem Ausland die Begriffe "Union" und "Drittlandsgebiet" beigefügt, die den Geltungsbereich des Umsatzsteuer-Binnenmarkts der Union bestimmen.

 

Rz. 23

Drittlandsgebiet ist nach der Definition in § 1 Abs. 2a S. 3 UStG das Gebiet, das nicht Unionsgebiet ist. Die Union umfasst grundsätzlich das Gebiet der Bundesrepublik und der übrigen Mitgliedstaaten. Abweichungen und Besonderheiten sind in § 1 Abs. 2 und 2a S. 1 und 2 UStG sowie in den nationalen Umsatzsteuervorschriften der übrigen Mitgliedstaaten enthalten. Darüber hinaus regelt Art. 5 bis 8 MwStSystRL den räumlichen Geltungsbereich der MwStSystRL, der mit dem räumlichen Geltungsbereich des EU-Vertrags im Wesentlichen übereinstimmt. Danach gehören folgende Gebiete zur Union i. S. v. § 1 Abs. 2a S. 1 UStG:

  • Belgien,
  • Bulgarien,
  • Dänemark,

    ausgenommen die Färöer und Grönland

  • Deutschland ausgenommen:

    Insel Helgoland,

    Gebiet von Büsingen,

    Freizonen, nämlich die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven,

    Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Basislinie,

    deutsche Schiffe und deutsche Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören;

  • Estland,
  • Finnland ausgenommen

    Aland-Inseln,

  • Frankreich einschließlich Monaco, ausgenommen

    Überseeische Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique, Réunion,

    Überseeische Länder und Hoheitsgebiete Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Piere und Miquelon,

  • Griechenland ausgenommen

    Berg Athos

  • Irland
  • Italien ausgenommen

    San Marino,

    Livigno, Campione d´ Italia, Luganer See,

  • Kroatien,
  • Lettland,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Niederlande ausgenommen

    Aruba und Niederländische Antillen,

  • Österreich einschließlich der Gemeinden Jungholz und Mittelberg,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Rumänien,
  • Schweden,
  • Slowakische Republik,
  • Slowenien,
  • Spanien einschließlich Balearen, ausgenommen

    Ceuta und Melilla,

    Kanarische Inseln,

  • Tschechische Repunblik,
  • Ungarn,
  • Zypern ausschließlich der britischen Hoheitszonen Akrotiri und Dhekalia.

Das Drittlandsgebiet umfasst sämtliche Gebiete, die nicht zur Union gehören. Dies sind ...

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