Rz. 118

Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fallen auch[1]:

  • die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaugrundstück[2] sowie der Anspruch auf Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts[3],
  • die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück (bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger, sodass für den Fall eines Verzichts gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 UStG besteht; im Regelungszusammenhang von § 4 Nr. 9 Buchst. a i. V. m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2, § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG ist es nicht möglich, die Person des Steuerschuldners abweichend von dem nach diesen Vorschriften maßgeblichen Kaufvertrag zu bestimmen)[4],
  • die Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit: Bauen auf fremdem Boden liegt vor, wenn der Besteller einer Baumaßnahme auf dem nicht in seinem oder nicht in seinem alleinigen Eigentum stehenden Grundstück ein Bauwerk errichtet. Unter Bauwerk sind Gebäude, Gebäudeteile und Baumaßnahmen wie Um-, Aus- oder Einbauten an einem bestehenden Gebäude zu verstehen. Voraussetzung ist, dass der Besteller nicht Vermittler im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Für die Frage der Steuerbefreiung ist zu prüfen, ob eine Leistung des bauausführenden Unternehmers an den Besteller, ggf. eine weitere Leistung des Bestellers an den Grundstückseigentümer oder eine unmittelbare Leistung des bauausführenden Unternehmers an den Grundstückseigentümer vorliegt. Die Weiterlieferung des Bauwerks gegen Entgelt ist als Werklieferung steuerpflichtig, wenn sie unmittelbar nach seiner Erstellung erfolgt. Es handelt sich nicht um einen Erwerbsvorgang i. S. d. GrEStG. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG greift deshalb nicht ein. Wird dem Grundstückseigentümer die Verfügungsmacht an dem Bauwerk erst später verschafft (z. B. bei Beendigung des Mietverhältnisses), ist diese Lieferung steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, sofern sie als Übertragung eines Gebäudes auf fremdem Boden nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG der GrESt unterliegt.[5]
  • Veräußert ein Unternehmer einen Teil seines Betriebsgrundstücks zur Vermeidung einer Enteignung, sind neben dem Kaufpreis auch die Entschädigung für eine Betriebseinschränkung auf dem Restgrundstück und die Vergütung für den Abbruch von Gebäuden auf dem veräußerten Grundstücksteil Entgelt für eine einheitliche, unter das GrEStG fallende, nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Leistung.[6]
  • die Umsätze von Grundstücken und von Gebäuden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz[7],
  • die Entnahme von Grundstücken, unabhängig davon, ob damit ein Rechtsträgerwechsel verbunden ist.
 

Rz. 119

Der Vorsteuerabzug durch den Grundstückserwerber ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Grundstücksveräußerer eine Grundstückslieferung als steuerpflichtig behandelt. Dies gilt auch für einen Grunderwerb vom illiquiden Veräußerer, wenn der Erwerber den Kaufpreis (einschließlich USt) bezahlt.[8]

 

Rz. 120

Die Veräußerung einer Baugenehmigung allein ist nicht umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.[9]

 

Rz. 121

Überträgt eine Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Sanierungsplans die Verlagerung eines Betriebs dem Betriebsinhaber, stellt die auch für den Verlust der Gebäudesubstanz von der Gemeinde gezahlte Substanzentschädigung keinen Schadensersatz, sondern Entgelt für eine steuerbare Leistung dar. Die Betriebsverlagerung ist nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, wenn für sie unabhängig von etwaigen Grundstücksübertragungen ein gesondertes Entgelt gezahlt wird.[10] Die Übertragung eines Grundstücks(-anteils) und die schlüsselfertige Errichtung eines Wohnhauses darauf sind keine einheitliche (nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie) Leistung, wenn die Grundstückslieferung und die Bauleistung von verschiedenen Rechtspersonen erbracht werden, selbst wenn diese Leistungen in einem einheitlichen Vertrag vereinbart worden sind und die GmbH, die die Bauleistungen ausführt, Organgesellschaft des Grundstücksveräußerers ist.[11]

 

Rz. 122

Ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses übernimmt. Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Grundstücksübereignung zeitlich vor der Fertigstellung des Baus vereinbart und für die Grundstücksübertragung und die Bauleistungen unterschiedliche Zahlungszeitpunkte vereinbart sind.[12]

 

Rz. 123

Ist Gegenstand der zu erbringenden Leistung ein bebautes Grundstück, liegt eine einheit...

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