Rz. 84

Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, zählen nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GrEStG nicht zu den Grundstücken. Wegen der Parallelität der Vorschrift zu § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind mit Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art Betriebsvorrichtungen i. S. d. Bewertungsrechts gemeint.[1] Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GrEStG sind solche Vorrichtungen, die einem bestimmten Betrieb zu dienen bestimmt sind, Vorrichtungen also, durch die dieser Betrieb betrieben wird. Bei der Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann.[2] Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem konkreten Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Es reicht nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Anlage in ihrer Funktion unmittelbar zur Ausübung des jeweiligen konkreten Gewerbes genutzt wird. Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder – im Verhältnis zum Gebäude – unterschiedlichen Nutzungszusammenhangs und Funktionszusammenhangs kommt es nicht (mehr) an.[3] Die Herausnahme der Maschinen und Betriebsvorrichtungen aus dem Grundstücksbegriff gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.[4] Die Abkoppelung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aus dem Grundstücksbegriff bewirkt, dass die Veräußerung einer Betriebsvorrichtung im Gegensatz zu einer Gebäudeveräußerung nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist.

 

Rz. 85

Nach der Rechtsprechung gehören insbesondere folgende Vorrichtungen zu den Betriebsvorrichtungen und nicht zum Grundstücksbegriff: kleine Bauwerke (z. B. Transformatorenhäuschen, Gräben, Kanäle) von Elektrizitätsunternehmen[5]; Fabrikschornsteine[6]; Kinobestuhlung in einem Lichtspieltheater[7]; Aufzugsanlage in einer Bäckerei[8]; Förderturm in Stahlbetonbauweise[9]; Lastenaufzüge einschließlich des Fahrstuhlschachts.[10] Bei gärtnerischen Betrieben sind die der Pflanzenaufzucht dienenden Gewächshäuser mit Vollglasumschließung und seitlich und nach oben ausschwenkbaren Fenstern auch dann Betriebsvorrichtungen (und nicht Gebäude), wenn sie durch ihre Fundamente mit dem Grund und Boden fest verbunden sind[11]; vollautomatisches Hochregallager.[12] Bei Drainageanlagen ist zu differenzieren. Sie sind Betriebsvorrichtungen, soweit sie aus einem der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen dienenden Rohrsystem bestehen.[13] Die Anlage eines Drainagesystems aus bloßen Erdgräben ist keine Betriebsvorrichtung.

 

Rz. 86

Nicht zu den Betriebsvorrichtungen (also zum Gebäudebegriff) gehören insbesondere Schallschutzvorrichtungen[14], Tiefkühllager[15], Kfz-Tower[16], Rolltreppen, Personenaufzüge, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen in einem Kaufhaus[17], Be- und Entlüftungsanlagen (z. B. in Tiefgaragen), Containerbauten, soweit sie für eine dauernde Nutzung (mindestens 6 Jahre) aufgestellt werden und sich ihre Ortsfestigkeit im äußeren Erscheinungsbild niederschlägt.[18] Hieran mangelt es bei Baustellencontainern, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden.[19] Ein Unterwasserkraftwerk, das Räume enthält, die den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten, erfüllt insoweit die Voraussetzungen des Gebäudebegriffs. Bilden die Außenmauern dieser Räume und deren Decken zugleich einen Teil der Staumauer bzw. den sog. Überlaufboden, gehören die Außenmauern und die Decke zum Gebäude und nicht zu den Betriebsvorrichtungen[20]; ein zu einem Arbeitszimmer ausgebautes Dachgeschoss[21]; Außenanlagen wie Wegebefestigungen und Platzbefestigungen sind regelmäßig keine Betriebsvorrichtung[22]; Sprinkleranlagen in Fabrikationsräumen[23] und in Warenhäusern.[24]

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