Rz. 75

Was unter Grundstücken i. S. d. GrEStG zu verstehen ist, ist von Bedeutung für die Frage, in welchem Umfang ein Umsatz unter das GrEStG fällt und aus diesem Grund gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist. Der Hauptanwendungsfall von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist das Rechtsgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, nämlich der Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Das Grundstück muss also im Inland belegen sein. Auf im Ausland belegene Grundstücke findet das GrEStG keine Anwendung, sodass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insoweit nicht in Betracht kommt. Lieferungen ausländischer Grundstücke sind nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG jedoch nicht steuerbar, sodass die Nichtbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ohne Bedeutung bleibt. Ohne Bedeutung ist, wo das Erwerbsgeschäft (z. B. der Grundstückskaufvertrag) abgeschlossen worden ist.

 

Rz. 76

Für den Grundstücksbegriff gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.[1] Danach ist ein Grundstück ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat (Grundbuchblatt oder Nummer auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt). Ein Grundstück kann nur der Grund und Boden sein. Sind jedoch wesentliche Bestandteile (z. B. Gebäude, Gebäudeteile) mit dem Grund und Boden verbunden, so ist Grundstück das bebaute Grundstück oder – wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks vorliegen – das Grundstück im Zustand der Bebauung.

 

Rz. 77

Wegen der Bezugnahme auf das BGB gehören zu den Grundstücken i. S. d. § 2 Abs. 1 GrEStG auch die Bestandteile eines Grundstücks. Hierzu gehören die wesentlichen Bestandteile nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB, also die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen, Tieren oder Sachen durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt und fest mit dem Grund und Boden verbunden ist. Menschen müssen das Bauwerk nicht nur betreten, sondern sich darin auch aufhalten können, und die räumliche Umschließung muss eine ausreichende Standfestigkeit haben.[2] Zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehören nach § 94 Abs. 1 S. 2 BGB neben den fest verbundenen Bauwerken auch dessen Erzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, also insbesondere Bäume, Sträucher und Pflanzen sowie aufstehende Ernte. Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen zu dessen wesentlichen Bestandteilen, auch wenn keine feste Verbindung besteht.[3] Als Bestandteile eines Grundstücks gelten nach § 96 BGB auch die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Rechte, die wesentliche Bestandteile sind, wenn sie vom Eigentum am Grundstück nicht getrennt werden können. Hierzu gehören insbesondere Grunddienstbarkeiten[4] und Reallasten.[5]

 

Rz. 78

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören insbesondere Gebäude, z. B. ein Container, der in einem Betriebsgelände aufgestellt worden ist und auf einem gegossenen Betonfundament ruht.[6] Auch ein nur auf lose verlegte Kanthölzer aufgestellter Container ist ein Gebäude, wenn er seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt ist und sich die Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.[7] Auf Streifenfundamenten nach umfangreichen Gründungsarbeiten aufgestellte Bürocontainer stellen Gebäude dar[8], ebenso Gewächshäuser[9], ein Holzfertighaus, das durch seine Schwerkraft auf Holzpfählen ruht[10], oder eine Fertiggarage aus Beton, die ohne Fundament oder sonstige Verankerung auf dem Boden aufgestellt ist und lediglich durch ihr Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten wird, sofern dieses Eigengewicht einer Verankerung gleichwertig ist[11], oder ein Schwimmbecken aus Fertigteilen.[12]

 

Rz. 79

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören auch die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB), z. B. Baustoffe, Fenster Türen, Garagenkipptor und Scherengitter[13], Einbauküchen, wenn sie durch Einpassen in die für sie bestimmte Stellen mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt werden[14], Einbauschrank, elektrische Lichtleitung und Heizungsverkleidung.[15] Nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinisches FG v. 17.12.1997[16] sind Einbauküchen grundsätzlich kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Der Umfang der Integrierung einer Küche in das jeweilige Gebäude, insbesondere die Einpassung nach den jeweiligen Raummaßen, ist ohne Bedeutung. Bei Lieferung von Inventar im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung liegt ein einheitlicher Leistungsgegenstand, der nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei ist, nur dann vor, wenn es sich hierbei um einen wesentlichen Bestandteil der veräußerten Grundstücke bzw. Gebäude handelt. Bei der Inventarlieferung handelt es sich auch nicht um eine unselbstständige Nebe...

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