Rz. 10

Die Vorschrift war zum 1.1.1980 aus § 4 Nr. 9 UStG 1973 übernommen worden. Gegenüber der damaligen Regelung waren die Umsätze, die unter Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes (Gesellschaftsteuer) fielen, aus der Steuerbefreiung herausgenommen worden. Für die Befreiung bestand kein Bedürfnis, da es sich um Umsätze im Unternehmerbereich handelte, sodass grundsätzlich die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bestand. Eine weitere Änderung betraf die Steuerbefreiung für die Umsätze, die unter das Versicherungsteuergesetz fallen. Diese Befreiung war aus systematischen Gründen in § 4 Nr. 10 UStG geregelt worden. Im Übrigen war die Vorschrift seit dem 1.1.1980 zunächst unverändert geblieben.

Rz. 1112 einstweilen frei

 

Rz. 13

Durch Gesetz v. 28.4.2006[1] wurden in § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 1 UStG die Wörter "sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" doch gestrichen, und zwar mWv 6.5.2006. Diese Änderung war inhaltsgleich mit Art. 1 des vom Deutschen Bundestag am 30.6.2005 beschlossenen Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des UStG und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes[2], dessen Beratung nach Nichtzustimmung des Bundesrats und Anrufung des Vermittlungsausschusses vertagt worden war. Mit der Änderung von § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 1 UStG entfiel die bis dahin geltende Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken und es wurden ab dem 6.5.2006 alle Spielbankumsätze umsatzsteuerpflichtig. An der bisherigen Steuerpflicht der Geldspielumsätze außerhalb der Spielbanken änderte sich durch das Gesetz nichts. Mit der Gesetzesänderung sollte eine Gleichbehandlung von Glücksspielen mit Geldeinsatz in zugelassenen öffentlichen Spielbanken und gleichartiger Umsätze außerhalb der Spielbanken erreicht werden.[3]

 

Rz. 14

Dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Gesetzentwurf[4] ist zu entnehmen, dass die Bundesländer der Auffassung waren, dass nach dem Unionsrecht "sonstiges Glücksspiel mit Geldeinsatz" grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien sei. Durch die in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG verbliebe dagegen in dieser Norm keine Umsatzsteuerbefreiung der "sonstigen Glücksspiele mit Geldeinsatz" mehr. Damit würde das den Mitgliedstaaten zugewiesene Ermessen überschritten, wonach diese lediglich die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festlegen dürften. Der Bundesrat wies darauf hin, dass eine Umsatzbesteuerung im Bereich der öffentlichen Spielbanken durch die dann zwingend notwendige Absenkung bei der Spielbankabgabe zu Belastungen der Länder führen werde. Der Bundesrat könne daher ggf. der Umsatzsteuerlösung nur dann zustimmen, wenn die Länder insgesamt einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die dadurch bedingten Ausfälle bei der Spielbankabgabe erhielten. Der Bundesrat forderte von der Bundesregierung deshalb eine Kompensation in Höhe des Anteils der wegfallenden Spielbankabgabe, der nicht durch den Länderanteil bei der USt ausgeglichen wird. Forderungen des Bundes nach einer Kompensation für die von den Ländern erhobene Spielbankabgabe wies der Bundesrat zurück. Diese bezögen sich auf Steuern für Spiele in Spielbanken. Dass die Länder im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens – auch schon beim vorherigen Regelungsversuch im Rahmen des Entwurfs eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des UStG[5] – eine abweichende Auffassung vertreten hatten, wird entscheidend dadurch relativiert, dass sie dieses Gesetz im Bundesrat mitgetragen haben. Dies kann nur bedeuten, dass die unionsrechtlichen Bedenken ausgeräumt waren.

[1] Art. 2 i. V. m. Art. 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. 28.4.2006, BGBl I 2006, 1095.
[2] BR-Drs. 516/05.
[3] Vgl. dazu BR-Drs. 937/05, BT-Drs. 16/634.
[4] BT-Drs. 16/975.
[5] BR-Drs. 326/05.

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