Rz. 123

Der Regelungsinhalt der Vorschrift war zum 1.1.1980 im Wesentlichen unverändert aus § 4 Nr. 8 UStG 1973 übernommen worden.

 

Rz. 124

Mit Wirkung v. 17.8.1994 war die Steuerbefreiung auf die Vermittlung der in der Vorschrift aufgeführten Umsätze ausgedehnt worden.[1] Seither ist die Vorschrift unverändert geblieben. Der amtlichen Gesetzesbegründung[2] ist zu der Ausdehnung auf die Vermittlungsumsätze Folgendes zu entnehmen: "Die Erweiterung der Steuerbefreiung trägt der Fassung des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie Rechnung. Danach ist auch die Vermittlung dieser Umsätze zu befreien. Die Änderung dient der Klarstellung."

[1] Art. 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. aa, Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9.8.1994, BGBl I 1994, 2058; BStBl I 1994, 655.
[2] BT-Drs. 12/7686.

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