Rz. 1

§ 4 Nr. 8 UStG enthält die Befreiung bestimmter Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr. Die Vorschrift verfolgt im Grunde den Zweck, den Geld- und Kapitalverkehr nicht zu verteuern. Da im Prinzip der gesamte Finanzdienstleistungssektor unter die Steuerbefreiung fällt, hat die Vorschrift gleichzeitig einen Vereinfachungseffekt.

 

Rz. 2

Eine vergleichbare Steuerbefreiung fand sich schon in § 2 Nr. 2 UStG 1918. Sie wurde dem Grunde nach in die später folgenden Fassungen des UStG übernommen und auch nach der Reform der USt in § 4 Nr. 8 UStG 1967 fortgeführt.

 

Rz. 3

Das UStG 1951 enthielt in § 4 Nr. 8 UStG die Steuerbefreiung für die Kreditgewährungen und die Umsätze von Geldforderungen (z. B. von Wechseln und Schecks), von Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten und von inländischen amtlichen Wertzeichen. Nach § 33 der UStDB 1951 (Durchführungsbestimmung zu § 4 Nr. 8 UStG) gehörten bei den Bankumsätzen zu den steuerfreien Umsätzen die Lieferungen von Wertpapieren, Devisen, Zinsscheinen, Wechseln, Avalen, die ein Unternehmer im eigenen Namen ausführte, die Prolongationen, die Inkassi, die Kreditgewährungen und der Kontokorrentverkehr (Diskont- und Lombardgeschäfte, Zahlungs- und Überweisungsverkehr). Nach § 68 Abs. 1 der UStDB 1951 (Durchführungsbestimmung zu § 13 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes) waren Banken und Bankiers von der gesonderten Angabe des Gesamtbetrags der vereinnahmten Entgelte und der Entgelte für steuerfreie und steuerpflichtige Bankumsätze in der Voranmeldung befreit, wenn sie die gesamten Provisionen aus Bankumsätzen aller Art i. H. v. 8 % der USt unterwarfen.

 

Rz. 4

Im UStG 1967 wurde von der an sich notwendigen Besteuerung aller Bankumsätze insbesondere aus technischen Gründen abgesehen. Die sich hieraus ergebende Aufteilung der Vorsteuern bei den Banken sollte in Kauf genommen werden. In der amtlichen Gesetzesbegründung[1] wurde darauf verwiesen, dass für den gewerblichen und beruflichen Bereich die Steuerbefreiung der Geld- und Kapitalumsätze durch die sogenannte Nachholwirkung ausgeglichen wird.

 

Rz. 5

Nach dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses v. 30.3.1967[2] beschränkte sich der Befreiungskatalog des § 4 UStG auf Tatbestände, bei denen eine Befreiung aus systematischen Gründen notwendig ist oder wenn auf einer Leistung statt der USt eine Ersatzsteuer ruht oder auf Tatbestände, die aus sozialen Gründen begünstigt werden sollten und bei denen die Befreiung praktisch nicht zu Wettbewerbsbeschränkungen führt. Unter diesen Gesichtspunkten wurde auch die Steuerbefreiung für die Kreditgewährung beibehalten.

 

Rz. 6

Im Interesse einer vereinfachten Anwendung wurde im UStG 1967 die Steuerbefreiung auf einige Bankgeschäfte erweitert, ohne dass ausdrücklich noch vorausgesetzt wurde, dass die Umsätze durch Banken bewirkt werden. Der Gesetzgeber hielt es außerdem für zweckmäßig, auch die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten von der Mehrwertsteuer freizustellen. Soweit die Empfänger der unter die Steuerbefreiung fallenden Leistungen Unternehmer sind, sollte die infolge der Befreiung eintretende Kumulativwirkung durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 UStG) vermieden werden.[3]

 

Rz. 7

Im UStG 1967 waren nach § 4 Nr. 8 UStG folgende Umsätze steuerfrei:

  • die Kreditgewährungen,
  • die Umsätze von Geldforderungen, Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen amtlichen Wertzeichen,
  • die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,
  • die Vermittlung von Umsätzen von Wertpapieren und gesetzlichen Zahlungsmitteln,
  • die Verwaltung von Krediten,
  • die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
  • die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr,
  • das Inkasso von Handelspapieren sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft.

Die Erweiterung der Steuerbefreiung im UStG 1967 diente hauptsächlich dazu, die Besteuerung der Bankumsätze zu vereinfachen. Dies war erforderlich, weil das bis dahin angewandte Pauschalverfahren für Bankumsätze[4] nicht in das neue Gesetz übernommen wurde.

 

Rz. 8

Im UStG 1980 wurde § 4 Nr. 8 UStG neu gegliedert, um eine bessere Übersicht über die einzelnen Befreiungstatbestände zu erreichen. Außerdem wurden folgende Änderungen vorgenommen[5]:

  • Die Steuerbefreiung für die Gewährung und die Verwaltung von Krediten wurde wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung von Krediten und auf die Verwaltung von Kreditsicherheiten ausgedehnt (§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG).
  • Von der Steuerbefreiung für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln und für die Vermittlung dieser Umsätze wurden solche Zahlungsmittel ausgenommen, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammelwerts umgesetzt werden (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Hierdurch sollten Geldsorten, die als Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden, um insbeso...

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