Rz. 38

Nach § 1 Abs. 1f InvStG können inländische Investmentfonds in verschiedenen Formen gebildet werden:

  • in Form eines Sondervermögens i. S. d. § 1 Abs. 10 KAGB, das entweder von einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, von einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 17 KAGB oder von einer EU-Verwaltungsgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 17 Nr. 1 KAGB verwaltet wird.
  • in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital i. S. d. des Kap. 1 Abschn. 4 Unterabschn. 3 KAGB oder
  • in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft i. S. d. Kap. 1 Abschn. 4 Unterabschn. 4 KAGB, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht mehr als 100 Anleger hat, die nicht natürliche Personen sind und deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dient.

Inländische Investmentfonds oder inländische Investitionsgesellschaften sind nach § 1 Abs. 2 InvStG OGAW oder AIF, die dem inländischen Aufsichtsrecht unterliegen. EU-Investmentfonds sind OGAW oder AIF, die dem Aufsichtsrecht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens unterliegen. Ausländische Investmentfonds sind EU-Investmentfonds oder AIF, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen.

 

Rz. 39

Ändert ein Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ab, dass die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b InvStG nicht mehr erfüllt sind, oder liegt in der Anlagepraxis ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b InvStG vor, hat bei inländischen Investmentfonds das nach § 13 Abs. 5 InvStG zuständige FA und bei ausländischen Investmentfonds das BZSt das Fehlen der Anlagebestimmungen festzustellen.[1] Ob ein Verstoß gegen die Anlagebestimmungen "wesentlich" ist, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab.[2] Dabei soll insbesondere Folgendes berücksichtigt werden: Grad des Verschuldens des Verwalters bei der Entstehung des Verstoßes, Zeitdauer des Verstoßes, wertmäßige Umfang des Verstoßes im Verhältnis zum Gesamtwert des Vermögens des AIF und OGAW, Umfang der Bemühungen des Verwalters, die auf eine Beseitigung des Verstoßes gerichtet sind. Die Entziehung des Rechtsstatus als Investmentfonds ist nur als Ultima Ratio gedacht. Ein solcher Fall ist z. B. gegeben, wenn ein Verstoß bewusst und zweckgerichtet für missbräuchliche Steuergestaltungen herbeigeführt wurde. Keine wesentlichen Verstöße liegen hingegen i. d. R. vor, wenn die Überschreitung von Anlagegrenzen nicht durch einen Geschäftsabschluss verursacht wurde. Einzelne aktive Überschreitungen von Anlagegrenzen sind regelmäßig unwesentlich, wenn die Überschreitungen kurzfristig zurückgeführt werden. Ändert ein bestandsgeschütztes Investmentvermögen seine Anlagebedingungen in der Weise ab, dass das Investmentvermögen erstmals als Hedgefonds gilt, verliert es seinen Bestandsschutz.

Rz. 40 – 41 einstweilen frei

[2] Begründung zu § 1 Abs. 1d InvStG, BR-Drs. 740/13.

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