Rz. 17

Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ist ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Eine andere Steuerbefreiungsvorschrift existiert für diese Verwahrungs- und Verwaltungsumsätze auch nicht, sodass diese Umsätze generell steuerpflichtig sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift rechnet auch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren grundsätzlich zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren. Es handelt sich damit um sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG bezeichneten Art.

 

Rz. 18

Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere werden in § 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG als Depotgeschäft bezeichnet. Zu den nicht von der USt befreiten Leistungen gehören z. B. auch die Depotunterhaltung, das Inkasso von fremden Zins- und Dividendenscheinen, die Ausfertigung von Depotauszügen, von Erträgnis-, Kurswert- und Steuerkurswertaufstellungen sowie die Informationsübermittlung von Kreditinstituten an Emittenten zur Führung des Aktienregisters bei Namensaktien.[1]

 

Rz. 19

Die Verwaltung eines Wertpapier-Sondervermögens (Investmentvermögen) durch Kapitalanlagegesellschaften ist keine nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerpflichtige Verwaltung von Wertpapieren, sondern fällt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG.

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