Rz. 4

§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen". § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG setzt damit nur einen Teil dieser Richtlinienvorschrift um. Die übrigen Tatbestände dieser Steuerbefreiung finden sich in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG.

 

Rz. 5

Das nationale Recht stimmt zwar nicht wortwörtlich mit der Richtlinienvorschrift überein, da statt von "Geschäft mit Schecks und anderen Handelspapieren" von "Inkasso von Handelspapieren" die Rede ist. Hierin liegt jedoch kein Umsetzungsmangel, da die übrigen Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL unter § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG fallen.

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