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Nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren steuerfrei. Die Vorschrift erfasst somit neben den in § 4 Nr. 8 Buchst. a und b UStG angesprochenen Kredit- und Sortengeschäften einen weiteren typischen Bereich der Bankgeschäfte. Zweck der Befreiung auch solcher Finanzgeschäfte ist es, Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der als Vorsteuer abzugsfähigen Umsatzsteuer verbunden sind, zu beseitigen und eine Erhöhung der Verbaucherkosten zu vermeiden.[1] Von der Steuerbefreiung profitieren aber nicht nur die Kreditinstitute, sondern alle Unternehmer, die die bezeichneten Umsätze bewirken. Das ergibt sich insbesondere aus EuGH v. 5.6.1997.[2] Nach der Entscheidung hängt die Steuerbefreiung der Durchführung von Zahlungsvorgängen (im Streitfall wurden die Leistungen von einem Rechenzentrum erbracht) nicht von einem bestimmten Unternehmenstyp oder dem Umstand ab, dass die Leistungen im Wege der EDV bewirkt werden. Die Steuerbefreiung bleibt auch unberührt davon, dass die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber dem Kunden eines Kreditinstituts erbracht werden. Sie müssen aber eigenständigen Charakter haben und für steuerbefreite Finanzdienstleistungen spezifisch und wesentlich sein.

[1] Vgl. EuGH v. 19.4.2007, C-455/05, Velvet & Steel Immobilien, BFH/NV Beilage 2007, 3.
[2] EuGH v. 5.6.1997, C-2/95, Sparekassernes Datacenter (SDC), HFR 1997, 618.

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