Rz. 8

§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen". § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG setzt damit nur einen Teil dieser Richtlinienvorschrift um. Die übrigen Tatbestände dieser Steuerbefreiung finden sich in § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG.

 

Rz. 9

Der EuGH hat mit Urteil v. 26.6.2003[1] entschieden, dass beim echten Factoring umsatzsteuerrechtlich Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vorliegen. Die Dienstleistung des Factors besteht im Wesentlichen darin, dass er den Anschlusskunden von der Einziehung der Forderung und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet. Hierfür berechnete Gebühren stellen Entgelt für eine Einziehung von Forderungen i. S. v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL dar. Sie sind daher steuerpflichtig und schließen den Vorsteuerabzug nicht aus. Der BFH hat sich mit Folgeurteil v. 4.9.2003[2] dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

Die Einziehung von Arzthonoraren durch einen beauftragten Dritten bei den Patienten ist nach der EuGH-Rechtsprechung[3] als Forderungseinzug von der Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL ausgenommen. Mit Urteil v. 27.10.2011[4] hat der EuGH seine Factoring-Rechtsprechung für den Fall des Kaufs/Verkaufs einer zahlungsgestörten Forderung erweitert. In einem solchen Fall erbringt der Factor keine entgeltliche und damit keine steuerbare Dienstleistung. Anders als im Fall einer nicht zahlungsgestörten Forderung mit der Factoringgebühr und der Delkrederegebühr, die der Factor erhält, stellt die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderung und ihrem Kaufpreis keine Vergütung dar, die als Gegenleistung des Factors für den Aufkauf der Forderung (und die damit übernommenen Risiken und Einzugsaufwendungen) angesehen werden könnte. Vielmehr stellt sich die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderung und deren Kaufpreis lediglich so dar, dass sie den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt, der auf den Zahlungsstörungen und einem erhöhten Risiko des Ausfalls des Schuldners basiert. Im Ergebnis hat der BFH ebenfalls entschieden, dass der Erwerber einer zahlungsgestörten Forderung keine Leistung in Form der Entlastung des Veräußerers von der Einziehung der Forderung und dem Risiko ihrer Nichterfüllung erbringt. Damit ist der Erwerber mangels Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.

 

Rz. 10

Das nationale Recht stimmt seit dem 1.1.2002 auch insofern mit der Richtlinienvorschrift überein, als nicht mehr nur von Geldforderungen, sondern wie in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL von Forderungen (allgemein) die Rede ist.

[1] C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH, BStBl II 2004, 688; BFH/NV Beilage 2003, 222.
[2] V R 34/99, BFH/NV 2003, 1675, BStBl II 2004, 667.
[3] EuGH v. 28.10.2010, C-175/09, AXA UK, BFH/NV 2010, 2387.
[4] EuGH v. 27.10.2011, C-93/10, GFKL Financial Services, BStBl II 2015, 978, BFHNV 2011, 2220; nachfolgend BFH v. 26.1.2012, V R 18/08, BStBl II 2015, 962.

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