1 Vorbemerkung

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreit die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Nicht unter die Befreiung fallen solche Umsätze, bei denen das Zahlungsmittel wegen seines Metallgehalts oder seines Sammlerwerts umgesetzt wird. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Umsätze der Banken im sog. Geldsortengeschäft, also der Ankauf und der Verkauf von Devisen. Nach dem EuGH-Urteil v. 14.7.1998[1] tätigt die Bank in solchen Fällen keine Lieferungen von Zahlungsmitteln. Der Umsatz ist eine Dienstleistung (sonstige Leistung), deren Gegenleistung in der Kursdifferenz bzw. in der Umtauschgebühr liegt.[2] Die Annahme einer Dienstleistung (sonstige Leistung) im Gegensatz zu einer Lieferung hat Auswirkungen auf den Ort der Leistung und damit auch für ein etwaiges Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 3 UStG. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind somit:

  • Devisen, Banknoten und Münzen und
  • ein Umsatz, der sich darauf bezieht.

Kursgültige Banknoten und Münzen sind gesetzliche Zahlungsmittel. Der Euro ist in Deutschland als einzige Währung unbeschränkt gesetzliches Zahlungsmittel. Weiterhin werden auch alle ausländischen Banknoten und Münzen erfasst, die in Ihrem Ausgabeland gesetzliches Zahlungsmittel sind. Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, können Dienstleistungen sein. Umsätze mit Devisen, Banknoten und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, sind deshalb befreit, weil die Hingabe von Geld anerkanntermaßen nicht mit USt belastet wird, sondern nur die Gegenleistung einer besteuerten Leistung ist.

 

Rz. 2

Von der Steuerfreiheit werden solche Geldsorten ausgenommen, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden. Mit dieser Einschränkung wird erreicht, dass Geldsorten, die als Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerlich als Waren behandelt werden. Münzen und Banknoten werden als gesetzliches Zahlungsmittel umgesetzt, wenn sie zu ihrem Nennwert umgesetzt werden. Sie werden wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts gehandelt, wenn sie zu einem Aufpreis geliefert werden. Dies dürfte bei Goldmünzen regelmäßig der Fall sein. Zu Kursmünzen vgl. Rz. 13a.

[1] EuGH v. 14.7.1998, C-172/96, First National Bank of Chicago, EuGHE I 1998, 4387, UR 1998, 456 m. Anm. Philipowski.
[2] Vgl. auch § 43 Nr. 3 UStDV, wo von sonstigen Leistungen, die im Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen, die Rede ist; Abschn. 3.5 Abs. 3 Nr. 17 UStAE, wonach der An- und Verkauf in- und ausländischer Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften (Geldwechselgeschäft) eine sonstige Leistung darstellt; vgl. auch BFH v. 19.5.2010, XI R 6/09, BFH/NV 2010, 2211, BStBl II 2011, 831.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist seit dem UStG 1980 unverändert geblieben.

1.3 Unionsrecht

 

Rz. 4

§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Umsätze – einschließlich der Vermittlung –, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind". Obgleich § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG die Richtlinienvorschrift nicht wortwörtlich umsetzt, sind keine Umsetzungsmängel erkennbar.

Der EuGH hatte in der Rechtssache C-264/14 zu klären, ob der Umtausch einer virtuellen Währung (Bitcoins) in eine herkömmliche Währung und umgekehrt, eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL darstellt und ob diese Leistung gem. Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL von der MwSt befreit ist. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Absicht des Klägers, über ein Einzelunternehmen Dienstleistungen in Form des An- und Verkaufs der virtuellen Währung Bitcoin anzubieten, d. h. herkömmliche Währung in Bitcoin umzutauschen und umgekehrt. Dabei sollten Bitcoins von Privatpersonen und Unternehmern oder von einem internationalen Umtauschportal angekauft, ggf. zwischengelagert und über die Website des Unternehmens an solche Portale, Privatpersonen oder Unternehmen weiterverkauft werden. Der Preis für die Bitcoins war in schwedischen Kronen angegeben. Er beruhte auf dem Preis, der auf einem bestimmten anderen Umtauschportal gilt, zuzüglich eines bestimmten Prozentsatzes (hierin lag der steuerbare Ertrag). Anders als einige Mitgliedstaaten (u. a. Deutschland), die die Anwendbarkeit einer Steuerbefreiung ausgeschlossen hatten, und wesentlich dezidierter als die EU-Kommission hat sich der EuGH[1] für eine Befreiung gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL ausgesprochen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL handelt. Zwischen dem Kl...

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