Rz. 48a

Werden Gegenstände im Leasingverfahren überlassen, ist die Übergabe des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer eine Lieferung, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthält und aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungen deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird. In bestimmten Fällen kann fraglich sein, ob an dem Gegenstand die für eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG erforderliche tatsächliche Sachherrschaft übertragen worden ist. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn trotz der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an einem Gegenstand die tatsächliche Sachherrschaft beim bisherigen Eigentümer und Übertragenden verbleibt, indem dieser den Gegenstand weiterhin wie gewollt nutzen und somit faktisch wie ein Eigentümer über ihn verfügen kann, und der neue Eigentümer und Erwerber nur ein Besichtigungsrecht an dem Gegenstand erhält. In einem solchen Fall könnte es sich um eine einheitliche sonstige Leistung in Form einer steuerfreien Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG oder um eine steuerpflichtige Leistung eigener Art des Leasinggebers handeln, wenn die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den Leasinggegenständen nur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion hat, sodass die Interessenlagen der Vertragsparteien mit denjenigen im Falle der Sicherungsübereignung vergleichbar sind. Sale-and-lease-back-Geschäfte können umsatzsteuerrechtlich als Kreditgewährung i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG anzusehen sein.

In den Fällen, in denen der Überlassung des Gegenstands eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung vom späteren Nutzenden des Gegenstands an den überlassenden Unternehmer vorausgeht (z. B. beim sale-and-lease-back), ist regelmäßig zu prüfen, ob die Verfügungsmacht an dem Gegenstand sowohl im Rahmen dieser Eigentumsübertragung, als auch im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsüberlassung jeweils tatsächlich übertragen wird und damit eine Hin- und Rücklieferung stattfindet, oder ob dem der Nutzung vorangehenden Übergang des zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand vielmehr eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt, sodass insgesamt eine Kreditgewährung vorliegt. Von einem Finanzierungsgeschäft ist insbesondere auszugehen, wenn die Vereinbarungen über die Eigentumsübertragung und über das Leasingverhältnis bzw. über die Rückvermietung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen und eine Ratenkauf- oder Mietkaufvereinbarung geschlossen wird, aufgrund derer das zivilrechtliche Eigentum mit Ablauf der Vertragslaufzeit wieder auf den Nutzenden zurückfällt oder den Überlassenden zur Rückübertragung des Eigentums verpflichtet. Daher ist z. B. bei einem sog. sale-and-Mietkauf-back ein steuerfreies Finanzierungsgeschäft anzunehmen.

In bestimmten Fällen ist zu untersuchen, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn der Erwerb des Leasingguts durch den Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Veräußerers des Leasingguts finanziert wird, der das Gut sogleich zurückleast. Der Schwerpunkt der Leistung des Leasinggebers kann in solchen Fällen in der steuerpflichtigen Mitwirkung an einer Gestaltung liegen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Erwerb des Leasingguts durch den Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des (späteren) Leasingnehmers finanziert wird. Solche Verträge dienen im Ergebnis der Finanzierung des Leasingnehmers allenfalls insoweit, als der Kaufpreis von dem Leasinggeber selbst aufzubringen ist. Dieser Zweck tritt aber zurück, wenn der Kaufpreis nur zu einem geringen Teil vom Leasinggeber aufzubringen ist und zum überwiegenden Teil vom Leasingnehmer finanziert wird.[1]

[1] Vgl. BFH v. 6.4.2016, V R 12/15, BFH/NV 2016, 1398, BStBl II 2017, 188; vgl. zu der Thematik auch Abschn. 3.5 Abs. 7 UStAE.

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