Rz. 117

Unter den Mitgliedern einer zwischenstaatlichen Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. d UStG sind die Mitglieder des Personals zu verstehen. Das Gesetz – und auch Art. 151 MwStSystRL – sind hier ungenau. Als Mitglieder im eigentlichen Sinne gelten die an der internationalen Organisation jeweils beteiligten Staaten. Staaten als völkerrechtliche Mitglieder einer internationalen Organisation genießen jedoch grundsätzlich keine Umsatzsteuerprivilegien, sie sind wie andere Endverbraucher auch wirtschaftlich mit USt belastet. Die allgemeinen Gründungsübereinkommen und Privilegienprotokolle sehen i. d. R. keine Umsatzsteuerprivilegien für die Mitglieder des Personals internationaler Organisationen vor, auch nicht, soweit es sich um höhere Bedienstete (meist Generalsekretär, Generaldirektor und deren Stellvertreter) handelt. Allerdings kommt es vor, dass andere EG-Mitgliedstaaten in Sitzstaatabkommen mit internationalen Organisationen auch den Mitgliedern des Personals umsatzsteuerliche Privilegien gewähren. In diesen Fällen fallen auch die Leistungen an die Mitglieder zwischenstaatlicher Einrichtungen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. d UStG, da nach S. 2 dieser Vorschrift die im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen für die Befreiung maßgebend sind. Der Umfang der Privilegien richtet sich wie bei den Organisationen selbst nach den Bedingungen und Beschränkungen des jeweils anderen Mitgliedstaats.

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