Rz. 103

Auch für die Fälle des § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. c UStG verlangt S. 2 der Vorschrift, dass der Gegenstand der Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelangt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer liefert im Inland Waren für eine Konferenzausstattung (z. B. Tischbezüge, Fahnen) an die britische Botschaft in Frankreich, die diese für eine Tagung in Deutschland verwendet. Die gelieferten Waren verbleiben im Inland.

Da der Gegenstand der Lieferung nicht ins Ausland (hier Frankreich) gelangt, ist die Lieferung der Schreibwaren nicht nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. c und S. 2 UStG unter den Voraussetzungen und Beschränkungen steuerfrei, die in Frankreich als Gastmitgliedstaat gelten. Die britische Botschaft in Frankreich könnte aber auch nicht durch eine Erstattung der USt nach der UStErstV entlastet werden, weil hiernach eine Erstattung nur an diplomatische Missionen erfolgen kann, die in der Bundesrepublik Deutschland errichtet sind.[1] Da Art. 151 MwStSystRL den Mitgliedstaaten unionsrechtlich jedoch zwingend eine Entlastung der diplomatischen Missionen (und der anderen begünstigten Einrichtungen und Personen) vorschreibt, und zwar unter den Voraussetzungen und Beschränkungen des jeweiligen Gastmitgliedstaats, müsste die Botschaft dennoch – unter den in Frankreich geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen – von der deutschen USt entlastet werden. Ggf. müsste das BZSt – als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FVG mit der Entlastung von Verkehrsteuern gegenüber ausländischen Missionen beauftragte Behörde – aufgrund der der britischen Botschaft in Frankreich ausgestellten Bescheinigung die USt im entsprechenden Umfang erstatten.

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