Rz. 74

Wie bereits das im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung ergangene Schreiben des BMF[1] verlangt § 4 Nr. 7 S. 2 UStG, dass der Gegenstand der Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelangt. Insofern gelten ähnliche Bedingungen wie für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.[2] Die Bedingung, dass der Gegenstand der Lieferung in den anderen Mitgliedstaat gelangt, entspricht im Ergebnis einer Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in den anderen Mitgliedstaat. Diese Bedingung ist folgerichtig, weil Lieferungen an die NATO-Streitkräfte in anderen Mitgliedstaaten bis zum 31.12.1992 als Ausfuhrlieferungen steuerfrei waren, wenn der Gegenstand der Lieferung ins Ausland gelangte.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer liefert im Inland Möbel an die in Polen stationierten amerikanischen Streitkräfte (Auftraggeber). Die gelieferten Waren verbleiben im Inland (z. B. weil die Möbel nach einer anderweitigen Entscheidung von den amerikanischen Streitkräften in Deutschland genutzt werden sollen). Da der Gegenstand der Lieferung nicht in den (anderen) Mitgliedstaat (der Stationierung – hier Polen) gelangt, ist die Lieferung der Möbel nicht nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b und S. 2 UStG steuerfrei. Es kann in diesem Fall jedoch die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 7 Buchst. a UStG oder nach § 26 Abs. 5 UStG in Betracht kommen.

 

Rz. 75

Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ist durch einen Beleg entsprechend § 17b UStDV nachzuweisen. Eine Steuerbefreiung kann nur für Leistungsbezüge gewährt werden, die noch für mindestens sechs Monate zum Gebrauch oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.[3]

[1] BMF v. 30.4.1993, IV A 3 – S 7130 – 21/93, BStBl I 1993, 458.

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