Rz. 55

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a UStG soll insbesondere wehrtechnische Gemeinschaftsprojekte der NATO-Partner betreffen, bei denen der Generalunternehmer im Inland ansässig ist. Die Leistungen eines Generalunternehmers sollen steuerfrei sein, wenn die Verträge so gestaltet und durchgeführt werden, dass der Generalunternehmer seine Leistungen unmittelbar an jeden einzelnen der beteiligten Staaten ausführt. Diese Voraussetzungen sollen auch dann erfüllt sein, wenn beim Abschluss und bei der Durchführung der Verträge das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder eine von den beteiligten Staaten geschaffene Einrichtung im Namen und für Rechnung der beteiligten Staaten handelt.[1]

 

Rz. 56

Die Steuerbefreiung soll auch Lieferungen von Rüstungsgegenständen an andere NATO-Partner umfassen. Für diese Lieferungen soll auch die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 6 Abs. 1 UStG in Betracht kommen können.[2]

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