Rz. 52

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a UStG müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Damit setzt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung prinzipiell sowohl einen vollständigen Belegnachweis als auch einen vollständigen Buchnachweis voraus. Im Hinblick auf die EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Funktion der Beleg- und Buchnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen dürften diese Nachweise allerdings auch für Zwecke des § 4 Nr. 7 UStG – entgegen früherer Ansicht – nicht mehr materiell-rechtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung sein.[1] Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen.[2]

 

Rz. 53

Das BMF kann nach § 4 Nr. 7 S. 6 UStG mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer – abgesehen von den bereits geregelten Nachweisen – die übrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung[3] nachzuweisen hat. Eine entsprechende Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden, sodass der Unternehmer zzt. frei ist, in welcher Form er seine Nachweise führt.

 

Rz. 54

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich der UStDV buchmäßig nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.[4] Der Unternehmer soll nach Abschn. 4.7.1 Abs. 7 UStAE den Nachweis bei Lieferungen entsprechend § 17c Abs. 2 UStDV und bei sonstigen Leistungen entsprechend § 13 Abs. 2 UStDV führen. Diese Regelung dürfte m. E. eher für die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d UStG gelten, weil es dort um innergemeinschaftliche Umsätze geht. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a UStG sollte der Unternehmer Belege besitzen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger eine Vertragspartei des Nordatlantikvertrags ist und die jeweilige Leistung für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt ist. Der Unternehmer ist m. E. gut beraten, wenn er von seinem Leistungsempfänger eine entsprechende Bestätigung oder Bescheinigung einfordert, die die Merkmale der Bescheinigung für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d UStG besitzt.

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