Rz. 45

Die Lieferungen neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Befreiung richtet sich in diesen Fällen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG, weil der Erwerb neuer Fahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten immer der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die Erwerbsbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt für jedermann, also z. B. auch NATO-Vertragsparteien, für diplomatische Missionen, internationale Organisationen und NATO-Streitkräfte und ihre Mitglieder. Der Erwerb unterliegt im Bestimmungsmitgliedstaat der Mehrwertsteuer, ist allerdings steuerfrei, wenn auch die Einfuhr in jedem Fall steuerfrei wäre.[1] Im Ursprungsland bleibt es bei der Steuerbefreiung für die entsprechende innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs, weil sich innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb spiegelbildlich gegenüberstehen und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL, der Steuerbefreiung nach Art. 151 MwStSystRL vorgeht.

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