Rz. 30

Der Begriff des Passagier- und Fährverkehrs wird weder in § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG noch in § 7 UStDV näher definiert. Gemeint ist mit Passagierverkehr (wegen des Zusammenhangs mit Personenbeförderungen) der Verkehr mit Passagierschiffen oder Fähren, die Touristen oder Ortsansässige im Ausflugs- oder Fährverkehr transportieren und die im Tagesausflugsverkehr im Allgemeinen Gesellschaftsräume mit gastronomischen Einrichtungen aufweisen. Da der Begriff nicht näher eingegrenzt ist, dürften im Passagierverkehr sowohl der Linienverkehr nach bestimmten Fahrplänen als auch außerfahrplanmäßige Beförderungen (z. B. Ausflugsfahrten, Vergnügungsfahrten) unter die Steuerbegünstigung fallen. Im Fährverkehr werden Wasserfahrzeuge (Fähren) mit besonderen Vorrichtungen zum Transport von Personen oder Fahrzeugen von einem inländischen Seehafen zur Insel Helgoland und zurück eingesetzt (Ufer-zu-Ufer-Verkehr – hier: von einem inländischen Seehafen zur Insel Helgoland). Die Befreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG gilt insofern aber nur für Personenbeförderungen und nicht für Güterbeförderungen. Wenn im (reinen) Frachtverkehr zwischen einem inländischen Seehafen und der Insel Helgoland ausnahmsweise auch Personen befördert werden, gilt die Steuerbefreiung für diese Beförderungen wegen des ausdrücklichen Bezugs in § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG auf den Passagier- und Fährverkehr somit auch nicht.

4.1 Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt

 

Rz. 31

Steuerfrei nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG sind nur solche Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr, die mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt durchgeführt werden. Dieser Begriff findet sich auch in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Dagegen kann auf § 1b Abs. 2 Nr. 2 UStG ("Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern") nicht zurückgegriffen werden, weil dort nur bestimmt wird, was unter "Fahrzeugen" i. S. d. UStG zu verstehen ist.

 

Rz. 32

Der Begriff der Seeschifffahrt ist weder im Zolltarif noch im UStG selbst definiert. Nach Abschn. 8.1 Abs. 2 S. 6 UStAE ist als Erwerbsseeschifffahrt die Schifffahrt seewärts des Küstenmeeres i. S. d. Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen v. 10.12.1982[1] und die Küstenfischerei anzusehen.

 

Rz. 33

Bei den von § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG erfassten Schiffen muss es sich um Wasserfahrzeuge handeln, die für die Seeschifffahrt bestimmt sind. Maßgebend ist grundsätzlich die zolltarifliche Einordnung.[2] Zu den Schiffen gehören insbesondere seegehende Fahrgast- und Fährschiffe. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) definieren den Begriff der Wasserfahrzeuge (i. S. d. Kap. 89 des Zolltarifs) wie folgt: Als "Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind", gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten. Als "Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt" gelten die den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Wasser- und Luftkissenfahrzeuge, auch wenn sie hauptsächlich z. B. in Küstengewässern, in Flussmündungen oder auf Seen verwendet werden. Nach Position 8901 des Zolltarifs zählen zu den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt insbesondere folgende Fahrzeuge:

  • Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern (Position 8901),
  • Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge (Position 8901 10).
 

Rz. 34

Zu den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die im Passagier- und Fährverkehr nach Helgoland eingesetzt werden können, gehören demnach insbesondere Fahrgastschiffe, Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, kombinierte Fracht- und Fahrgastschiffe und Tragflügelschiffe sowie Luftkissenfahrzeuge.

 

Rz. 35

Zu den nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG für die Personenbeförderung einzusetzenden Wasserfahrzeugen gehören im Wesentlichen nicht:

  • Wassersportfahrzeuge,
  • Behördenfahrzeuge,
  • Wasserfahrzeuge für die Binnenschifffahrt.
 

Rz. 36

Zu den nicht von der Vorschrift erfassten Wassersportfahrzeugen gehören insbesondere auch Hochseejachten.[3] Hochseejachten erfüllen nicht die Voraussetzungen der Vorschrift, weil sie nicht auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr eingesetzt sind.

 

Rz. 37

Wegen der abschließenden Aufzählung sind somit Personenbeförderungen an Bord anderer Beförderungsmittel von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Insbesondere fallen Personenbeförderungen im Luftverkehr nicht unter die Befreiung. Obwohl es sich bei solchen Beförderungen, die zwischen einem Flughafen im Inland und der Insel Helgoland durchgeführt werden, umsatzsteuerrechtlich um eine grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr handelt, kommt nach Verwaltungsauffassung hierfür eine niedrigere Festsetzung oder ein Erlass der USt nach § 26 Abs. 3 UStG nicht in Betracht.[4]

[1] BGBl II 1994, 1798.

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