Rz. 12

Ein besonderer buch- oder belegmäßiger Nachweis ist für die unter § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG fallenden sonstigen Leistungen nicht vorgesehen. Deshalb sind die allgemeinen Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG zu beachten. Dies schließt nicht aus, dass der Unternehmer nach den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten[1] die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen offenzulegen und entsprechende Beweismittel anzugeben hat. Die nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG steuerfreien Umsätze müssen getrennt von den steuerpflichtigen Umsätzen aufgezeichnet werden.[2] Diese Verpflichtung umfasst die nicht steuerbaren, die steuerfreien und die steuerpflichtigen Umsätze.

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