Rz. 11
Die für eine nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG steuerfreie Lieferung ausgewiesene USt wird nach § 14c Abs. 1 UStG vom Rechnungsaussteller geschuldet. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen oder im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.[1]
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