1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Nach der Vorschrift, die der Steuervereinfachung dient, sind Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Drittlandsabnehmer umsatzsteuerfrei, soweit für diese Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung noch gilt. Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen, nicht aber für sonstige Leistungen.[1] Die Einfuhr von Gegenständen zur vorübergehenden Verwendung im Gemeinschaftsgebiet ist unter bestimmten Voraussetzungen von der EUSt befreit. Diese EUSt-Befreiung soll durch eine Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen solcher vorübergehend eingeführter Gegenstände ergänzt werden. Beide Befreiungen führen dazu, dass Gegenstände während der Dauer der vorübergehenden Verwendung im Inland aus Vereinfachungsgründen nicht besteuert werden. Hierbei wird ein unversteuerter Letztverbrauch durch die zollamtliche Überwachung verhindert. Die Vorschrift ergänzt die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG.[2] Beide Befreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 6 Buchst. c und § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG) gelten nicht für Beförderungsmittel, Paletten und Container, da diese Gegenstände i. d. R. nur einer allgemeinen zollamtlichen Überwachung unterliegen. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist u. a. die zollamtlich bewilligte vorübergehende Verwendung. Diese Bewilligung muss auch nach der Lieferung gelten. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist auch, dass der Abnehmer der Lieferung ein im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, ansässiger Abnehmer ist. Der Abnehmer muss dort seinen Wohnort oder Sitz haben.

[1] Diesbezüglich gilt aber die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

§ 4 Nr. 6 Buchst. c UStG war durch Gesetz v. 19.12.1985[1] neu in das Gesetz aufgenommen worden, und zwar mWv 1.1.1987.

 

Rz. 3

Die Neuregelung war während der Beratungen des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 von den Koalitionsparteien eingebracht worden.[2]

 

Rz. 4

Durch das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[3] wurden in der Vorschrift die Begriffe Erhebungsgebiet/Außengebiet durch die Begriffe Inland/Ausland und der Begriff "außengebietlicher Abnehmer" durch den Begriff "ausländischer Abnehmer" ersetzt. Materiell-rechtliche Auswirkungen waren damit nicht verbunden.

 

Rz. 5

Durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz v. 25.8.1992[4] wurden mWv. 1.1.1993 in § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG die Worte "an ausländische Abnehmer (§ 6 Abs. 2 UStG)" durch die Worte "an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer" ersetzt.

 

Rz. 6

Diese Änderung beruht auf dem gleichlautenden Gesetzentwurf der Bundesregierung.[5]

 

Rz. 7

Die durch das Gesetz vorgenommene Beschränkung der Steuerbefreiung auf Lieferungen an im Drittlandsgebiet ansässige Abnehmer bewirkt, dass Lieferungen an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Abnehmer nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden. Derartige Lieferungen sind regelmäßig nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG von der Steuer befreit. Soweit die Lieferungen von Gegenständen für den privaten Letztverbrauch bestimmt sind, gilt im EU-Binnenmarkt grundsätzlich das Ursprungslandprinzip. Dieses Prinzip wäre ohne die Gesetzesänderung durchbrochen worden, weil nach der Definition in § 6 Abs. 2 UStG auch eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Privatperson als ein ausländischer Abnehmer gelten kann.

 

Rz. 8

Durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21.12.1993[6] wurden die Worte "im Zollgebiet" durch die Worte "in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten" ersetzt. Außerdem wurde das Wort "Zollfreigebiete" durch das Wort "Gebiete" ersetzt. Diese Änderungen gelten seit dem 1.1.1994.

 

Rz. 9

Zur amtlichen Begründung der Änderungen vgl. BT-Drs. 12/5630, 86, 89.

 

Rz. 10

Die durch das StMBG vorgenommenen Änderungen hatten also keine materiell-rechtlichen Auswirkungen. Ihr Hintergrund war, dass die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der USt sich nicht mehr auf die dem nationalen Zollrecht entliehenen Begriffe "Zollausschlüsse" und "Zollfreigebiete" beziehen konnte, weil die nationalen Zollvorschriften zum 1.1.1994 weitestgehend durch den in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates v. 12.10.1992[7] enthaltenen ZK der Europäischen Union ersetzt wurden.

 

Rz. 11

Im Übrigen ist die Vorschrift bislang unverändert geblieben.

[1] Art. 14 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 v. 19.12.1985, BGBI I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735.
[2] Zur amtlichen Begründung vgl. BT-Drs. 10/4513, 31.
[3] BGBl II 1990, 885, BStBl I 1990, 654.
[4] BGBl I 1992, 1548, BStBl I 1992, 552.
[5] Zur amtlichen Begründung vgl. BT-Drs. 12/2463, 29.
[6] BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50.
[7] ABl. EG Nr. L 302, 1.

1.3 Unionsrecht

 

Rz. 12

§ 4 Nr. 6 Buchst. c UStG beruhte bis 31.12.1992 auf Art. 7 der 17. EG-Richtlinie.[1] Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung war die Einfuhr von Gegenständen, die für ein Verfahren der vorüber...

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